InkassoCard

Die InkassoCard im Überblick

Zyklop InkassoCardSeit 2007 besteht für Neukunden die Möglichkeit, bei Vertragsschluss die Option der InkassoCard zu wählen. Was versteckt sich hinter dieser am Markt einzigartigen Offerte?

Die InkassoCard ist keine körperliche Karte aus Kunststoff. Sie ist vielmehr virtuell. Die nebenstehende Graphik ist daher nur ein Symbol. Als virtuelle Karte kann man sie nicht verlieren, verlegen ...und muss sie auch nicht aufbewahren oder sichern.

Die InkassoCard ist kein Produkt, sondern eine Garantiezusage!

Allen Kunden, die sich für diese Schutzfunktion entschieden haben, sichert Zyklop im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständige Erstattung aller Kosten bis zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Anwalts- oder Gerichtskosten handelt. Der Höhe nach wird die Erstattung lediglich limitiert durch das 5-fache des gezahlten Jahresbeitrages.

Was sind die Voraussetzungen für eine Erstattung aus der InkassoCard?

  • Klassischer Inkassoauftrag
  • Automatisch von Zyklop eingeholte Bonitätsauskunft weist aus bei
  • einer SCHUFA-Auskunft keinen Score kleiner als 600
  • einer Bürgel-Auskunft keinen Bonitätsindex grösser als 3,8
  • einer D&B-Auskunft kein Risikorating grösser als 3
  • Zunächst unstrittige Forderung wird später durch den Schuldner bestritten.
  • Die geltend gemachte Forderung muss in voller Höhe in einem rechtskräftigen Urteil zugesprochen werden.
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils muss innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Inkassoauftrages bei Zyklop vorliegen.
  • Kein Beitreibungserfolg durch Zyklop binnen 60 Tagen seit Hereingabe des Urteils
Mit anderen Worten: Wenn ein Schuldner sich im Laufe der Beitreibung gegen die Forderung wehrt, und Zyklop dem Kunden trotz eines laut Bonitätsauskunft erhöhten Ausfallrisikos zur Klage rät, übernimmt Zyklop alle Kosten, wenn sich diese Empfehlung als falsch herausstellt und eine Beitreibung binnen 60 Tagen nach Vorlage des Urteils erfolglos bleibt. Details können Sie in den AGB einsehen.

Zur Objektivierung des erhöhten Ausfallrisikos wird kein Zyklop-internes Rating herangezogen, sondern auf das eines unabhängigen Marktanbieters zurückgegriffen.

Was muss ein Kunde tun, um in den Genuss der InkassoCard zu kommen?

Zunächst einmal ist ein Inkassoauftrag erforderlich. Sollte Zyklop im späteren Verlauf aufgrund seiner Inkassoerfahrungen trotz des erhöhten Ausfallrisikos zur Klage raten, so steht es dem Kunden frei, dieser Empfehlung Folge zu leisten oder nicht. Das obsiegende Urteil ist Zyklop zur Beitreibung auszuhändigen.

Allein durch Zeitablauf - 60 Tage nach Urteilsübergabe - ist die Erstattung fällig, es sei denn, die Zwangsvollstreckung war erfolgreich. Die Fristigkeiten werden automatisch von Zyklop überwacht; auch auf die Erstattung weist Zyklop von sich aus hin.

Mit welcher Erstattungssumme kann ein Kunde rechnen?

Ein anwaltlich in der ersten Instanz (Amtsgericht) geführter Rechtsstreit kostet durchschnittlich € 700 - € 900. Dieser statistische Wert wird durch Zahlungen aus der InkassoCard bestätigt. Damit bleibt dem Kunden bis zum 5-fachen des gezahlten Jahresbeitrages noch Freiraum. Dieser verfällt nicht etwa, sondern kann durch weitere Erstattungsfälle verbraucht werden. Mehr Inkassoakten bedeuten daher im Zweifel auch mehr Erstattungschancen. Mit dem nächsten Jahresbeitrag beginnt eine Erstattung wieder beim vollen Satz.

Was kostet die InkassoCard?

Die betriebswirtschaftlichen Kosten der InkassoCard (Erstattungsleistungen) sind im Jahresbeitrag enthalten. Zusatzkosten entstehen aus der Garantie nicht. Auch die Anzahl der Inkassoakten ist grundsätzlich nicht limitiert. Je mehr Inkassoaufträge erteilt sind desto öfter könnte ein Erstattungsfall eintreten. Erst wenn das 5-fache des gezahlten Jahresbeitrages erstattet sein sollte, fallen weitere Akten nicht mehr unter die Garantiezusage.

Warum hat Zyklop die InkassoCard konzipiert?

Zyklop InkassoCard Als Inkassounternehmen unterstützt Zyklop den Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderungen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung gibt Zyklop selbst bei schwachem Rating, dh bei erhöhter Ausfallgefahr dem Gläubiger Handlungsempfehlungen, z.B. ein Gerichtsverfahren zur Erwirkung eines vollstreckungsfähigen Titels (Urteil) einzuleiten.

In denjenigen Fällen, in denen der Gläubiger diesen Empfehlungen folgt, Gerichts- und Anwaltskosten verursacht und dennoch mangels Vollstreckungserfolges nicht an sein Geld kommt, steht Zyklop für die Folgen seiner Empfehlung ein und erstattet die daraus entsprungenen Kosten. Diese Fairness ist Zyklop seinem Selbstverständnis schuldig. Und natürlich seiner Kundschaft!

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