Verjährungsfristen
1. Verjährungsfristen
Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre (§195 BGB)
Rechte an Grundstücken: 10 Jahre
Nach 30 Jahren verjähren
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide)
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
- Herausgabeansprüche aus Eigentum
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche
Darüber hinaus gibt es weiterhin zahlreiche Ausnahmen und Sondervorschriften, zum Beispiel:
- Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht (§ 438 BGB) in 30 Jahren bei Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, in 5 Jahren bei Bauwerken und im Übrigen in 2 Jahren
- Verjährung von Mängelansprüchen bei Werkverträgen (§ 634a. BGB) in 2 Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 5 Jahren bei Bauwerken und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (also 3 Jahre)
- Verjährung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus Reisevertrag (§ 651g.) in 2 Jahren, Verjährungsbeginn hier übrigens an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
- Verjährung von Ansprüchen unter Kaufleuten aufgrund von Speditionsleistungen (§ 439 Abs. 1 HGB) in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde, zu laufen.
- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 BGB).
2. Beginn der Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Ausnahme: Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
3. Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährung wird für diesen Zeitraum quasi gestoppt. Nach Ablauf des Zeitraums läuft sie normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird u. a. gehemmt durch
- Klageerhebung
- Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
- Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
- Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger
Letzterer Hemmungsgrund ist besonders hervorzuheben: Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch, so ist die Verjährung gehemmt bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Wichtig: Der Gläubiger muss diese Verhandlungen natürlich beweisen können!
4. Neubeginn der Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen bei Anerkennung der Forderung durch
- Abschlagszahlung
- Zinszahlung
- Sicherheitsleistung
- ausdrückliche Erklärung des Anerkenntnisses

