Anwaltszwang
Klagen, die eine Forderung in Höhe von bis zu 5000,- € zum Gegenstand haben, werden vor den Amtsgerichten verhandelt. Forderungen über 5000,- € sind vor den Landgerichten einzuklagen.
Gläubiger, die einen Anspruch vor dem Amtsgericht geltend machen, dürfen sich selbst vertreten und alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen. Dies ist vor den Land- und Oberlandesgerichten anders. Dort besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Das heißt, die Parteien müssen sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Es handelt sich hier um zwingendes Recht. Der Anwaltszwang dient zum einen dem allgemeinen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und zum anderen dem Rechtsschutzinteresse der rechtsunkundigen Partei.
Zyklop Inkasso Service Lexikon
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