Tod des Gläubigers
Verstirbt der Gläubiger bevor er seinen Anspruch gegen den Schuldner
titulieren konnte, kann der Erbe das Verfahren fortsetzen, bzw. einleiten.
Liegt bereits ein Vollstreckungstitel vor, wenn der Gläubiger verstirbt,
kann der Erbe unter Vorlage des Erbscheins den Titel auf sich umschreiben
lassen (§ 727 ZPO).
« Strafrechtlich rel. Verhalten |
Tod des Schuldners »
Nutzen
Sie Ihre Kontakte und empfehlen Sie unsere Leistungen.
» Prämie sichern!
Zyklop Inkasso: Aktuelle Infos
Mit viel Sorgfalt wählen Vermieter ihre zukünftigen Mieter aus. Leider werden Sie dennoch allzu oft enttäuscht. Ausstehende Mietzahlungen können Immobilienbesitzer in gravierenden Fällen selber in die roten Zahlen treiben. Wie kann man sich davor schützen?
Eine Antwort ist TripleCheck – die innovative Dienstleistung der Zyklop Inkasso Deutschland GmbH aus Krefeld. »
weiter