Haftbefehl
Erscheint der Schuldner nicht zu dem von dem Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ergeht gegen ihn auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl. Der Gläubiger kann den Schuldner dann durch den Gerichtsvollzieher – notfalls unter Zuhilfenahme der Polizei - verhaften lassen.
Falls der Schuldner sich auch nach der Verhaftung weigert, die eidesstattliche Versicherung zu leisten, wird er in Haft genommen. Diese Haftdauer darf 6 Monate nicht überschreiten.
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