Insolvenzrecht
Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dieser liegt vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei juristischen Personen reicht auch die Überschuldung als Insolvenzgrund aus. Der Schuldner selbst kann auch einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Antragsberechtigt sind – außer bei drohender Zahlungsunfähigkeit - sowohl Gläubiger als auch Schuldner.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zulässig.
Erlangt ein Gläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, so wird diese Sicherung unwirksam, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 88 InsO). Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt diese Frist drei Monate (§ 312 Abs. 1 S. 3 InsO)
Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist, dass eine die Verfahrenskosten deckende Vermögensmasse des Schuldners vorhanden ist, bzw. dass die Kosten von einem Dritten oder dem Staat übernommen werden.
Besonders bedeutsam für den Gläubiger ist die Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird hier nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Zyklop Inkasso Service Lexikon
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