Lebensversicherung
Die Ansprüche des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Der Schuldner ist verpflichtet, die Versicherungspolice herauszugeben. Wird sie nicht freiwillig herausgegeben, kann der Gläubiger die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung bewirken (§ 836 Abs. 3 ZPO).
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