Lebensversicherung

Die Ansprüche des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Der Schuldner ist verpflichtet, die Versicherungspolice herauszugeben. Wird sie nicht freiwillig herausgegeben, kann der Gläubiger die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung bewirken (§ 836 Abs. 3 ZPO).

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Änderungen des Datenschutzrechts seit April 2010

Seit dem 01.04.2010 hat der Gesetzgeber die Datenschutzvorschriften erneut verschärft. Die Änderungen betreffen insbesondere die Einholung von Wirtschaftsauskünften über Neukunden sowie die Einmeldung von Negativdaten an Auskunfteien. » weiter