Abtretung ( § 398 BGB)
Ein Gläubiger kann seine Forderung durch einen Vertrag auf eine andere Person übertragen (Abtretung). Es muss sich nicht notwendig um eine bestehende Forderung handeln. Es können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden.
Für den Abtretungsvertrag besteht kein Formzwang, so dass er auch mündlich abgeschlossen werden kann. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Zudem ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber nur zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Abtretung schriftlich mitgeteilt wird, oder der bisherige Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung ausstellt. Ein Beispiel für einen Abtretungsvertrag finden Sie unter der Rubrik „Formulare Kunden“.
Mit der Abtretung der Forderung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers. Dies hat zur Folge, dass er alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernimmt.
Der Schuldner seinerseits kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm auch gegen den alten Gläubiger zustanden (z.B. Mängeleinreden, Verjährung, Erfüllung u.s.w.).

