Drittschuldnererklärung § 840 Abs. 1 ZPO
Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht, also eine möglicherweise dem Schuldner zustehende Forderung gepfändet, ist der Drittschuldner verpflichtet, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben.
- ob und in welchem Umfang er die Forderung anerkennt
- ob und in welchem Umfang er zur Zahlung bereit ist
- ob und wegen welcher Ansprüche Vorpfändungen bestehen
Die Drittschuldnererklärung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgegeben werden.
Sollte der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben haben, ist er dem Gläubiger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Drittschuldner kann die Kosten für die Erstellung der Drittschuldnererklärung nicht von dem Gläubiger ersetzt verlangen.

