Durchsuchungsanordnung (§758a ZPO)

Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher das Recht, die Wohnung des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Verweigert der Schuldner jedoch dem Gerichtsvollzieher den Zugang zu seinen Wohn- und/oder Geschäftsräumen, benötigt dieser eine richterliche Durchsuchungsanordnung.

Eine Durchsuchungsanordnung kann der Gläubiger, bzw. sein Vertreter, bei dem Gericht beantragen, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.

Die Durchsuchungsanordnung ist entbehrlich, wenn durch ihre Einholung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre.

Wohnt der Schuldner mit anderen Personen zusammen, so müssen auch die Mitbewohner die Durchsuchung gegen den Schuldner dulden, auch wenn ihre Rechte mit betroffen sind.

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