Forderungspfändung
Wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat, kann er auch dem Schuldner zustehende Forderungen pfänden (z.B. Bankguthaben, Arbeitseinkommen, Guthaben bei Versicherungsgesellschaften aus Lebensversicherungen, ausstehende Bezahlungen für erbrachte Leistungen, Mieteinnahmen u.s.w.).
Zu diesem Zweck muss der Gläubiger, bzw. sein Vertreter, bei dem zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht wird ein Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam.
Der Drittschuldner hat nun zwei Wochen Zeit zu erklären, ob die Forderung besteht und er zur Zahlung bereit ist. Diese Erklärung heißt Drittschuldnererklärung.
Bei der Forderungspfändung ist Eile geboten, da für die Verteilung etwaiger Guthaben der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner entscheidend ist. Das heißt, die Pfändungen werden in der Reihenfolge des Eingangs beim Drittschuldner bedient.

