Gerichtsstand

Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu verstehen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt (§13 ZPO). Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend (§ 17 ZPO).

Daneben gibt es aber auch besondere Gerichtsstände, wie z.B den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes (§ 20 ZPO), den Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) oder den Gerichtsstand des Vermögens, wenn die in Anspruch genommene Person keinen Sitz im Inland hat (§ 23 ZPO).

Bei mehreren möglichen Gerichtsständen hat der Kläger ein Wahlrecht, welches Gericht er anrufen will.

Dieses Recht hat er aber nicht, wenn das Gesetz einen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmt. Dies ist z.B. der Fall bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtsachen (zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, § 29 a ZPO). Sollten mehrere ausschließliche Gerichtsstände möglich sein, hat der Kläger auch hier wieder ein Wahlrecht, welches Gericht er anrufen will.

Die Parteien können den Gerichtsstand auch vertraglich vereinbaren, wenn die Parteien Kaufleute sind.

Für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides gilt grundsätzlich, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Landesregierungen sind jedoch berechtigt, mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zuzuweisen, wenn dies der schnelleren Bearbeitung dient (§ 689 Abs. 3 ZPO.

Zyklop Inkasso Service Lexikon

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