Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung gibt zum einen dem Gläubiger einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners, so dass gegebenenfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können (z.B. in Lebensversicherungen oder Immobilien).

Zum anderen erhöht die drohende Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Druck auf den Schuldner. Denn mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhält der Schuldner einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Diese Eintragungen werden an Auskunfteien weitergeleitet, wo sie von potentiellen Geschäftspartnern abgefragt werden können. Dadurch wird der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit stark eingeschränkt.

Der Gläubiger kann den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen, wenn

  • die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat
  • er glaubhaft macht, dass er durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt würde
  • der Schuldner die Durchsuchung verweigert
  • der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt trotz Ankündigung nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.

Unentschuldigtes Nichterscheinen des Schuldners zu dem bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat zur Folge, dass auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl gegen den Schuldner ergeht.

Zyklop Inkasso Service Lexikon

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