Zustellung § 166 Abs. 1 ZPO

Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in einer bestimmten vorgeschriebenen Form. Bekanntgabe bedeutet hier, dass der Empfänger durch die Übergabe des Schriftstücks die Möglichkeit der Kenntnisnahme seines Inhalts erhält.

Es gibt verschiedene Zustellungsarten:

  • Zustellung durch einen Urkundsbeamten
  • Zustellung durch die Post
  • Zustellung durch Niederlegung

Grundsätzlich gilt, dass das Schriftstück dem Empfänger an jedem Ort übergeben werden kann, an dem er angetroffen wird.

Wird der Empfänger nicht angetroffen, so kann das Schriftstück an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartnern, Lebensgefährten, Mitmieter) übergeben werden.

Ist keine Person anzutreffen, wird das Schriftstück durch Einwerfen in den Briefkasten zugestellt. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, wird die Zustellung des Schriftstücks durch die Übergabe an den Inhaber oder Vertreter (z.B. Geschäftsführer) bewirkt. Die Zustellung kann auch an einen Beschäftigten erfolgen.

Zyklop Inkasso Service Lexikon

« Zinsen | Zwangssicherungshypothek »

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

Zyklop Inkasso Newsletter

Zyklop NewsletterAktuelle Infos und Tipps zu Inkasso, Finanzen & Recht.
» Jetzt Newsletter bestellen!

Kunden werben - Prämie sichern

Zyklop Inkasso PrämienNutzen Sie Ihre Kontakte und empfehlen Sie unsere Leistungen.
» Prämie sichern!

Zyklop Inkasso: Aktuelle Infos

Zum Jahresende droht Verjährung!

Am 31. Dezember werden in Deutschland wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Grund dafür ist vielfach das Unwissen von Unternehmen über die geltenden Verjährungsfristen. Des Weiteren verfügen viele Gläubiger noch immer nicht über ein professionelles Forderungsmanagement und zögern mit der Einleitung eines konsequenten Mahnverfahrens so lange, bis die Frist verstrichen ist. » weiter