Zustellung § 166 Abs. 1 ZPO
Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in einer bestimmten vorgeschriebenen Form. Bekanntgabe bedeutet hier, dass der Empfänger durch die Übergabe des Schriftstücks die Möglichkeit der Kenntnisnahme seines Inhalts erhält.
Es gibt verschiedene Zustellungsarten:
- Zustellung durch einen Urkundsbeamten
- Zustellung durch die Post
- Zustellung durch Niederlegung
Grundsätzlich gilt, dass das Schriftstück dem Empfänger an jedem Ort übergeben werden kann, an dem er angetroffen wird.
Wird der Empfänger nicht angetroffen, so kann das Schriftstück an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartnern, Lebensgefährten, Mitmieter) übergeben werden.
Ist keine Person anzutreffen, wird das Schriftstück durch Einwerfen in den Briefkasten zugestellt. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, wird die Zustellung des Schriftstücks durch die Übergabe an den Inhaber oder Vertreter (z.B. Geschäftsführer) bewirkt. Die Zustellung kann auch an einen Beschäftigten erfolgen.

