Lohnpfändung
Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Arbeitslohns kann ebenfalls von dem Gläubiger gepfändet werden. Da es sich um eine Forderungspfändung handelt, erfolgt auch hier die Pfändung durch die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Lohnpfändung ist für den Schuldner und seinen Arbeitgeber unangenehm. Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, während der Arbeitgeber die sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben muss. Das heißt, der Arbeitgeber muss errechnen, welcher Betrag von dem Arbeitseinkommen pfändbar ist. Anschließend muss er diesen Betrag an den Gläubiger auskehren. Denn dem Schuldner muss soviel belassen werden, dass er seinen Lebensunterhalt auch weiterhin selbst bestreiten kann und nicht der Allgemeinheit zur Last fällt. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Tabelle geschaffen, die die Berechnung erleichtert (Anlage zu § 850 c ZPO).
Der Arbeitgeber muss auch die Reihenfolge der Pfändungen genau beachten. Für eventuelle Fehler haftet er gegenüber dem Gläubiger auf Schadensersatz.

