Pfändung
Unter Pfändung versteht man die staatliche Beschlagnahme einer Sache. Der Gläubiger erhält gleichzeitig ein sogenanntes Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung kann in drei Richtungen erfolgen:
- Pfändung körperlicher Sachen
- Pfändung von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten
- Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen
Voraussetzung für eine Pfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Dieser muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt worden sein.
Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers durchgeführt.

