Pfändungsschutz

Damit der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes auf die Allgemeinheit angewiesen ist, sind die Pfändungen aus sozialen Gründen diversen Einschränkungen unterworfen. Hier sind insbesondere die nachfolgenden Beschränkungen zu beachten:

  • Unpfändbar sind die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen. Dazu gehören Kleidung, Wäsche, Haus- und Küchengeräte u.s.w., soweit sie für eine bescheidene Lebensführung benötigt werden.
  • Kleintiere in beschränkter Zahl
  • Sachen, die vom Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt werden
  • Bücher, die dem Unterricht oder kirchlichen Zwecken dienen
  • Das Arbeitseinkommen unterliegt einem besonderen Schutz. Einer alleinstehenden Person ist ein pfandfreier Betrag i.H.v. 990,- € zu belassen. Dieser Betrag erhöht sich für die erste unterhaltsberechtigte Person um 370,- € und für die zweite unterhaltsberechtigte Person um weitere 200,- € (Stand 2007). Die aktuellen Beträge sind im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums einzusehen.

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