Prozesskostenhilfe

Wenn eine Partei wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Verfahren ganz, teilweise oder durch Ratenzahlung aufzubringen, erhält sie auf Antrag Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Mutwillig angestrengte Verfahren werden nicht unterstützt.

Der Antragsteller muss durch Unterlagen belegen, dass er nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen. Er kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

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Änderungen des Datenschutzrechts seit April 2010

Seit dem 01.04.2010 hat der Gesetzgeber die Datenschutzvorschriften erneut verschärft. Die Änderungen betreffen insbesondere die Einholung von Wirtschaftsauskünften über Neukunden sowie die Einmeldung von Negativdaten an Auskunfteien. » weiter