Rechtsbehelf

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Zwangsvollstreckung zu wehren:

Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner durch eine Vollstreckungsgegenklage schützen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Hier sind aber nur Einwendungen beachtlich, die nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.

Hat ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand, so kann er mit der so genannten Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt wird (§ 771 Abs. 1 ZPO). Dies ist häufig bei geleasten Gegenständen der Fall.

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