Sachpfändung
Unter Sachpfändung versteht man die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Schuldners. Die Sachpfändung wird auf Antrag des Gläubigers von dem Gerichtsvollzieher üblicherweise in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Schuldners durchgeführt. Möglich ist aber auch, dass der Gerichtsvollzieher die Sachpfändung an einem anderen Ort vornimmt, z.B. auf einem Jahrmarkt, wenn der Schuldner dort einen Stand unterhält.
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen. Verwertbare Habe des Schuldners wird gepfändet und anschließend verwertet.
Häufig machen sich die Gläubiger jedoch eine falsche Vorstellung über die Verwertbarkeit der Gegenstände des Schuldners. Zumeist findet der Gerichtsvollzieher nichts vor, was sich gewinnbringend verwerten lässt. Dies beruht teilweise auf wirklicher Not des Schuldners, teilweise aber auch auf den gesetzlichen Regelungen, welche die Pfändungsbefreiungen zugunsten des Schuldners über Gebühr ausdehnen.

