Tod des Schuldners
Verstirbt der Schuldner, wenn die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, so kann ohne eine Umschreibung des Titels weiter vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist aber auf den Nachlass beschränkt. Es darf nicht in das Vermögen des Erben vollstreckt werden.
Verstirbt der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung, muss der Vollstreckungstitel auf den Erben umgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Erbschaft überhaupt angenommen hat, bzw. dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Der Erbe muss zunächst ermittelt und der Erbschein bei dem Nachlassgericht beantragt werden. Der Vollstreckungstitel wird dann unter Vorlage des Erbscheins auf den Erben umgeschrieben.
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