Vergleich (§779 BGB)

Der Streit oder die ungewisse Rechtslage zwischen zwei Parteien kann durch Abschluss einer Einigung beseitigt werden, in welcher beide Parteien Zugeständnisse machen. Diese Einigung wird als Vergleich bezeichnet.

Ein Vergleich kann außergerichtlich oder gerichtlich geschlossen werden.

Wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, so können die darin vereinbarten Leistungen von dem jeweiligen Gläubiger sofort vollstreckt werden, weil dieser sogenannte Prozessvergleich einen Vollstreckungstitel darstellt.

Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hier liegt lediglich ein gegenseitiger Vertrag vor, dessen Inhalt der Gläubiger einklagen muss, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen.

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