Verzug
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Voraussetzung ist aber, dass dem Gläubiger ein durchsetzbarer Anspruch zusteht.
Der Schuldner gerät auch in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. die Miete ist am 3. Werktag eines Monats zu leisten).
Verzug tritt auch ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Leistung nach Eintritt des Ereignisses in einem nach dem Kalender berechenbaren Zeitraum zu erbringen ist.
Verweigert der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistungserbringung, gerät er ebenfalls ohne Mahnung in Verzug.
Zudem gilt Folgendes: Der Schuldner kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Dies gilt für Verbraucher aber nur dann, wenn auf der Rechnung oder Zahlungsaufforderung auf diesen Umstand besonders hingewiesen worden ist.
Befindet sich der Schuldner in Verzug, hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er hat insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Zudem ist eine Geldforderung während des Verzuges zu verzinsen.

