Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot)
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen. Damit verbunden wird die Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner auszuzahlen.
Der Gläubiger kann sich hier ein Recht sichern, obwohl er den Vollstreckungstitel (-> Vollstreckungstitel) noch nicht körperlich besitzt. Es muss weder eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels noch eine Vollstreckungsklausel vorliegen.
Der Gläubiger behält die durch die Vorpfändung erwirkte Rangstelle aber nur, wenn er innerhalb eines Monats die Forderung durch einen Pfändungsbeschluss pfändet.
Zyklop Inkasso Service Lexikon
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