Zwangsversteigerung eines Grundstücks

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird auf Antrag des Gläubigers von dem Vollstreckungsgericht angeordnet ( § 15 ZVG). Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Grundstückseigentümer hat.

Das Vollstreckungsgericht bestimmt zunächst einen Versteigerungstermin. Dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht.

Es findet dann der Versteigerungstermin statt. Hier sind viele formelle Voraussetzungen zu berücksichtigen, die einerseits das Verfahren selbst und andererseits die Höhe des Mindestgebotes betreffen. Nach dem Zuschlag erfolgt die Verteilung des Versteigerungserlöses nach den gesetzlichen Vorschriften.

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