Inkasso Service Newsletter August 2005
Themen des Newsletters:
- Unnötige Forderungsverluste durch zu späte Geltendmachung
- Die englische Limited - weniger vorteilhaft als oft behauptet
- Unterrichtshilfen zum Thema Finanzkompetenz
- Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
- Juristische Informationen im Internet: Ratgeber Recht
- Nachdenkenswertes und Lustiges: Juristische Zitate
1. Unnötige Forderungsverluste durch zu späte Geltendmachung
Viele Gläubiger zögern ihre offenen Forderungen geltend zu machen. Werden dann endlich die notwendigen Massnahmen ergriffen ist es oft zu spät.
Allgemein gilt für die Beitreibung von Forderungen: Mit zunehmendem Alter der Forderung sinken die Erfolgsaussichten!
Ein Erfahrungssatz, der durch repräsentative Untersuchungen belegt wird: Danach liegen die Erfolgschancen bei einer seit zwei Monaten fälligen Forderung bei ca. 90 %. Nach drei Monaten sinkt die Beitreibungswahrscheinlichkeit auf 73 %, nach 6 Monaten auf 57 % und nach einem Jahr auf nur noch 25 %.
Die Gründe dafür sind vielfältig, einer ist sicher der dass sich die finanzielle Situation von Schuldnern durch Abwarten zumeist nicht verbessert. Die noch vorhandenen finanziellen Mittel werden dann zunächst an die Gläubiger verteilt, die zuerst und am hartnäckigsten ihre berechtigten Forderungen geltend machen. Die, die später kommen, haben dann das Nachsehen wenn der Schuldner seine finanzielle Lage nicht mehr in den Griff bekommt. Und das ist leider sehr häufig der Fall.
Unser Tipp: Wird eine offene Forderung nicht beglichen sollten Sie unverzüglich Kontakt mit Ihrem Schuldner aufnehmen und klären warum er nicht bezahlt. Sofern dies nicht zu einem für Sie befriedigenden Ergebnis führt sollten Sie sofort die Beitreibung der Forderung einleiten um unnötige Forderungsausfälle zu vermeiden.
2. Die englische Limited - weniger vorteilhaft als oft behauptet
Oft wird die englische Limited als günstigere Alternative zur deutschen GmbH angepriesen - sie sei einfacher und billiger und vor allem ohne Mindeststammkapital zu gründen, bringe Steuervorteile und eine radikale Haftungsbeschränkung.
Richtig ist, dass die Gründung einer Limited unkompliziert und kostengünstig ist. Die Eintragung erfolgt im englischen Handelsregister. Ein gesetzliches Mindeststammkapital gibt es nicht, die Eintragung kann innerhalb von ein bis zwei Wochen für ca. 30 Euro vollzogen werden.
Anders sieht die Rechnung allerdings aus, wenn die Folgekosten betrachtet werden: Pflichtorgan der Limited ist neben dem director (Geschäftsführer) ein secretary der über gute englische Rechtskenntnisse verfügen muss und deshalb häufig Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus muss zwingend ein Büro in England unterhalten werden das nicht nur eine Briefkastenadresse sein darf. Jährlich muss ein Jahresabschluss in englischer Sprache beim dortigen Handelsregister eingereicht werden. Verstösse gegen die entsprechenden Vorschriften können in England empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Hinzu kommt, dass sich eine in Deutschland tätige Firma zusätzlich im zuständigen deutschen Handelsregister eintragen lassen muss, was mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist. Steuererklärungen müssen sowohl in Deutschland als auch in England abgegeben werden, Steuervorteile bringt die Gesellschaftsform nicht.
Nicht weit her ist es mit der angeblich so unproblematischen Haftungsbeschränkung. Das englische Recht kennt zahlreiche Fallkonstellationen in denen der Geschäftsführer der Limited bei schuldhaftem Handeln zum Nachteil der Gläubiger persönlich haftet - und damit unter Umständen sogar gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH im Nachteil ist.
Weitere Informationen zum Thema unter:
http://www.stuttgart.ihk24.de/
3. Unterrichtshilfen zum Thema Finanzkompetenz
Die Verschuldung Jugendlicher ist seit Jahren ein immer mehr zunehmendes Problem. Ein Lösungsansatz ist der, dass den Jugendlichen bereits in der Schule der verantwortungsvolle Umgang mit Geld beigebracht werden sollte, ein Ansatz der leider sehr lange ignoriert wurde (siehe auch Inkasso-Newsletter 09/03).
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG SBV hat nun, gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Projekt "Unterrichtshilfe Finanzkompetenz" ins Leben gerufen und unter http://www.unterrichtshilfe-finanzkompetenz.de ins Internet gestellt. Diese Website will die Verbesserung der Konsum- und Finanzkompetenz von Kindern und Jugendlichen unterstützen und zur frühestmöglichen Schuldenprävention beitragen. Lehrende finden didaktische Orientierung und ausgearbeitete Lernmodule für den Unterricht der Sekundarstufe I allgemein bildender Schulen und der Sekundarstufe II berufsbildender Schulen.
Der Ansatz ist sicher gut und sehr zu begrüssen. Unverbindliches Lehrmaterial wird allerdings nicht ausreichen, um das Problem auch nur annähernd in Griff zu bekommen, das Thema müsste vielmehr verbindlicher Bestandteil der Lehrpläne werden.
4. Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
Laut § 15 Abs. 1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist der Vorsteuerabzug für
betrieblich veranlasste Bewirtungskosten nur begrenzt möglich. Diese Regelung
ist laut Bundesfinanzhof jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar. Bei betrieblich
veranlassten Bewirtungskosten kann daher der volle Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.
(Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.02.2005, V R 76/03)
Das Urteil finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzhofes unter http://www.bundesfinanzhof.de (unter "Entscheidungen - Recherche").
5. Juristische Informationen im Internet: Ratgeber Recht
Umfangreiche rechtliche Informationen zu vielen Themen wie zum Beispiel Arbeit, Wohnen, Reise, Steuern und Erben finden Sie auf der Homepage von Ratgeber Recht unter http://www.ratgeberrecht.de .
Dort sind zahlreiche Urteile nach Rechtsgebieten zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es ein sehr umfangreiches Rechtswörterbuch und einen ebenfalls nach Rechtsgebieten geordneten Katalog mit 10500 Fragen und Antworten zu diesen Rechtsgebieten.
6. Nachdenkenswertes und Lustiges: Juristische Zitate
"Das Studium des Rechts ist schmutzig und gewinnsüchtig, denn sein
letzter Zweck ist Geld; man studiert die Rechte nicht zur Ergötzung und
um der Kenntnis der Dinge willen."
Martin Luther
"Nützliche Unklarheit in Staatsverträgen ist eine hohe Kunst."
Charles Maurice Talleyrand
"Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter
Jurist findet für jede Lösung ein Problem."
(Sprichwort)
"Jedes Ding hat zwei Seiten. Mit Rechtsanwalt drei."
Klaus Klages
"Manch Urteil ist ja längst beschlossen, eh' des Beklagten Wort
geflossen."
Anastasius Grün (1808 - 1876)
Kontakt
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

