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Inkasso Service Newsletter Februar 2004

Themen des Newsletters:

  1. Illegal: Gewerbsmäßige Firmenbestattung
  2. Insolvenzen im Internet
  3. Unsachgemäße Aufspaltung von Räumungs- und Zahlungsklage
  4. Unglaublich, aber wahr: Stella-Award (Fortsetzung)

1. Illegal: Gewerbsmäßige Firmenbestattung

"Hilfe im Insolvenzfall binnen 24 Stunden!" - solche Anzeigen, die einen Ausweg für ausweglose Situationen vortäuschen, finden sich immer wieder. Dahinter stecken so genannte gewerbsmäßige Firmenbestattungen: Geschäftsführer von Firmen, die zahlungsunfähig sind, übertragen Geschäftsanteile und Geschäftsführung an den "Bestatter", um sich so der Verantwortung zu entziehen. Der neue Geschäftsführer schließt die Firma, die Gläubiger haben das Nachsehen: Der frühere Geschäftsführer beruft sich darauf, dass er ja gar nicht mehr der Geschäftsführer sei, sein Nachfolger ist zumeist nicht greifbar und wohnt im Ausland.

Diese Vorgehensweise ist leider nicht selten, aber absolut illegal. Soll eine Firma aufgelöst werden ist der Geschäftsführer verpflichtet sämtliche Schulden zu bezahlen. Ist das wegen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich, hat er Insolvenz zu beantragen. Wenn er dies versäumt macht er sich strafbar.

Diese Strafbarkeit gilt sowohl für den früheren Geschäftsführer, der den Insolvenzantrag nicht stellt und statt dessen die Geschäftsführung an einen Anderen übergibt, als auch für seinen Nachfolger. Letzterer betreibt dieses "Geschäft" oft systematisch und lässt sich dafür gut bezahlen. Die Übernahme der Geschäftsführung von mehr als 40 Firmen ist keine Seltenheit. Durch eine über das Internet mögliche bundesweite Suche im Handelsregister sind solche planmäßig wiederholten Straftaten problemlos nachvollziehbar. Die Spur führt dann letztendlich sehr oft nach Marbella in Südspanien, wo sich ein gut organisiertes betrügerisches Netz gebildet hat, das solche Geschäfte vermittelt und das bereits die Aufmerksamkeit sowohl der deutschen als auch der spanischen Staatsanwaltschaft auf sich gezogen hat.

Die bundesweite Suche im Handelsregister ist über www.genios.de möglich, als Stichwort braucht dort nur der Name des neuen Geschäftsführers eingegeben zu werden. Zyklop Inkasso empfiehlt in diesen Fällen nachdrücklich, Strafanzeige zu erstatten. Ein Muster für eine solche Strafanzeige findet sich im Internet unter www.zyklop.de bei "Service / Lexikon".

2. Insolvenzen im Internet

Mitteilungen über Insolvenzverfahren können inzwischen zum Teil im Internet eingesehen werden. Nachdem zunächst mehrere Bundesländer ihre eigenen Seiten eingerichtet hatten, haben sich nunmehr einige Bundesländer zu einer gemeinsamen Homepage für Insolvenzverfahren entschließen können.

Unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de finden sich die entsprechenden Mitteilungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Weitere Länder sollen in Kürze dazu kommen.

Die Homepage ist ein guter Ansatz zur Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen, ganz zuverlässig ist sie allerdings noch nicht. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen Insolvenzbekanntmachungen dort nicht veröffentlicht wurden, auf Besserung bleibt zu hoffen.

3. Unsachgemäße Aufspaltung von Räumungs- und Zahlungsklage

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz können getrennte Räumungs- und Zahlungsklagen eines Vermieters gegen seinen Mieter pflichtwidrig sein. Die Folge ist dass der Rechtsanwalt des Vermieters dann nur die Vergütung verlangen kann, die er im Falle eines einheitlich durchgeführten Verfahrens von ????seinem Mandanten bekommen hätte.

Der Rechtsanwalt hatte argumentiert die Aufspaltung sei sinnvoll gewesen, um ein rasches Räumungsurteil zu ermöglichen und um zu verhindern, dass der Mieter durch Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch den Rechtsstreit auch bezüglich der Räumung verzögere. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Wenn der wirtschaftlich wichtigere Räumungsanspruch entscheidungsreif sei, müsse das Gericht durch Teilurteil diesem Anspruch vorab stattgeben, so dass ebenso schnell ein Titel zu erlangen sei wie bei getrennter Prozessführung (OLG Koblenz, Urt. v. 22.9.2003 - 5 U 763/03).

4. Unglaublich, aber wahr: Stella-Award

Zum ewigen Ruhm der 81-jährigen Stella Liebeck, die sich bei McDonalds einen Becher Kaffee über den Leib schüttete und anschließend 4,5 Millionen Dollar Schadenersatz forderte und erhielt, weil sie nicht auf die Tatsache hingewiesen worden sei, dass der Kaffee heiß ist, wird dieser Preis in den USA an diejenigen verliehen, die mit genialer Unverfrorenheit Schadensersatz gerichtlich forderten und erhielten.

3. Platz
Ein Restaurant in Philadelphia musste an Ms Amber Carson aus Lancaster/Pennsylvania ein Schmerzensgeld von 113.500 Dollar zahlen, weil diese im Restaurant auf einer Getränkepfütze ausgerutscht war und sich das Steissbein gebrochen hatte. Auf dem Fußboden befand sich das Getränk, weil Ms. Carson es 30 Sekunden zuvor ihrem Freund ins Gesicht geschüttet hatte.

2. Platz
Kara Walton aus Clymont/Delaware stürzte aus dem Toilettenfenster einer Diskothek und schlug sich zwei Vorderzähne aus. Sie erhielt die Zahnbehandlungskosten und 12.000 Dollar Schmerzensgeld zugesprochen. Gestürzt war sie bei dem Versuch, sich durch das Toilettenfenster in die Diskothek zu mogeln und 3,50 Dollar Eintritt zu sparen.

Platz 1 (einstimmig)
Unangefochtener Sieger des Wettbewerbs um den Stella-Award 2002 ist: Mr. Merv Grazinski aus Oklahoma City

Der Wohnwagenhersteller Winnebago Motor Homes musste ihm nicht nur einen neün Wohnwagen stellen, sondern auch 1.750.000 Dollar Schmerzensgeld bezahlen. Auf dem Heimweg von einem Football-Spiel hatte Mr. Grazinski die Tempomatic seines Gefährts auf 65 Meilen/h eingestellt und danach den Fahrersitz verlassen, um sich im hinteren Teil des Wohnwagens einen Kaffee zuzubereiten. Das Wohnmobil kam prompt von der Straße ab und überschlug sich. Mr. Grazinski begründete seine Forderung mit der Tatsache, dass in der Betriebsanleitung des Wohnmobils nicht darauf hingewiesen worden sei, dass man auch bei eingeschalteter Tempomatic den Fahrerplatz nicht verlassen dürfe.

Der Hersteller hat inzwischen die Bedienungsanleitung geändert.

Kontakt

Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

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