Inkasso Service Newsletter Februar 2005
Themen des Newsletters:
- Zahlungsmoral: Private zahlen pünktlicher als öffentliche Auftraggeber
- Urteilssammlung im Internet
- Rechtsfolgen einer unzulässigen Rechtsberatung
- Rechtsfolgen einer unzulässigen Inkassotätigkeit
- Nachdenkenswertes und Lustiges: Juristische Zitate
1. Zahlungsmoral: Private zahlen pünktlicher als öffentliche Auftraggeber
Eine Untersuchung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie hat ergeben dass öffentliche Auftraggeber eine deutlich schlechtere Zahlungsmoral haben als private. Am schlimmsten schneidet die Deutsche Bahn AG ab die im Schnitt erst nach 99 Tagen zahlt! Eine Umfrage unter 565 Baufirmen ergab folgende durchschnittliche Zeitspannen bis zur erfolgten Zahlung:
- Deutsche Bahn AG: 99 Tage
- Bund: 82 Tage
- Bundesländer: 80 Tage
- Gemeinden: 66 Tage
- Private Auftraggeber aus der Industrie: 53 Tage
- Private Auftraggeber aus dem Wohnungsbau: 47 Tage
2. Urteilssammlung im Internet
Eine interessante Urteilssammlung finden Sie im Internet unter http://www.rechtplus.de .
Die Datenbank enthält derzeit ca. 9240 Urteile. Eine Stichwortsuche ist möglich, außerdem kann man die Urteile nach Rechtsgebieten sortiert durchforsten oder sich aktuelle Inhalte der letzten 15 Wochen anzeigen lassen.
3. Rechtsfolgen einer unzulässigen Rechtsberatung
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bedarf nach dem Rechtsberatungsgesetz einer besonderen behördlichen Erlaubnis (Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz).
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden in dem ein Steuerberater der nicht gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen war seinen Mandanten über seinen Wirkungskreis als Steuerberater hinaus umfangreich rechtlich beraten hatte.
Das Gericht entschied, dass der Vertrag zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten nichtig sei. Der Steuerberater hatte daher keinen Anspruch auf die Zahlung seines Honorars. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, könne nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden. Dies entspricht auch der Regelung des § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, nichtig.
Urteil des Bundesgerichtshofs v. 17.02.2000, IX ZR 50/98 http://www.bundesgerichtshof.de
4. Rechtsfolgen einer unzulässigen Inkassotätigkeit
Aus Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ergibt sich auch, dass Inkassounternehmen für ihre Tätigkeit einer Zulassung bedürfen. Hat ein Inkassounternehmen diese Zulassung nicht, sind die Rechtsfolgen die gleichen wie oben: Der Vertrag zwischen dem Inkassounternehmen und seinem Kunden ist nichtig. Dadurch hat das Inkassounternehmen zum Beispiel keinen Anspruch auf Zahlung eventueller Mitgliedschaftsbeiträge.
Die Zulassung eines Inkassounternehmens erfolgt durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts beziehungsweise Amtsgerichts. Dort können Sie gegebenenfalls auch nachfragen, ob eine Zulassung besteht. Es ist kein Problem, wenn Ihr Schreiben an das falsche Gericht geht, es wird dann von Amts wegen weitergeleitet.
5. Nachdenkenswertes und Lustiges: Juristische Zitate
"In den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher
schweigen."
(Friedrich der Grosse)
"Gleichheit mag vielleicht ein Recht sein, aber keine menschliche
Macht kann sie verwirklichen."
(Honoré de Balzac)
"Als sich der Ochs im Paradies langweilte erfand er die Jurisprudenz."
(Hans Litten)
"Sollte ich einmal einen Sohn haben soll er etwas Prosaisches werden:
Jurist oder Seeräuber."
(Lord Byron)
Kontakt
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

