Inkasso Service Newsletter September 2004
Themen des Newsletters:
- Zum Jahresende: Verjährung droht!
- Schuldner bei Vergabe von Bauleistungen
- Pfändung des Verdienstes von Strafgefangenen
- Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze
1. Zum Jahresende: Verjährung droht !
Zum 31.12.2004 werden in Deutschland - wie jedes Jahr - wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Forderungen nicht dazu gehören!
Die Reform des Verjährungsrechts hat zwar einige Vorschriften vereinfacht, durch die Übergangsvorschriften gelten jedoch derzeit teilweise die Verjährungsfristen des alten Rechts und des neuen Rechts nebeneinander.
Zum Ende dieses Jahres werden insbesondere folgende Forderungen verjähren:
- Ältere Rückforderungsansprüche aus Darlehen, Bürgschaften und Schuldanerkenntnissen
Für diese Ansprüche galt vor der Reform eine Verjährungsfrist von 30
Jahren, diese ist jedoch auf 3 Jahre verkürzt worden!
- Forderungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des früheren Verjährungsrechts noch gilt. Dies betrifft insbesondere Forderungen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende und auch Mietforderungen die in den Jahren 2000 oder 2001 fällig geworden sind.
Bitte achten Sie darauf, dass die Verjährungsfrist in dem Jahr zu laufen beginnt, in dem die Leistung erbracht wurde.
Beispiel:
Die Ware wurde im Dezember 2001 geliefert, die Rechnung jedoch erst im
Februar 2002 zugesandt; die Verjährung begann dann schon 2001 zu laufen!
Die sicherste Möglichkeit um den Eintritt der Verjährung zu verhindern ist die Titulierung einer Forderung. Die dafür erforderlichen Schritte sollten Sie so schnell wie möglich durch Ihr Inkassounternehmen oder Ihren Rechtsanwalt einleiten lassen. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist sonst leider nicht gewährleistet.
Genauere Informationen zu den Verjährungsfristen finden Sie auf unserer Homepage www.zyklop.de unter Verjährungsfristen.
2. Schuldner bei Vergabe von Bauleistungen
Die Vergabe von Bauleistungen durch einen Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, also für gewöhnlich für den Eigentümer, vorgenommen. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft des Auftraggebers als Hausverwalter offen gelegt und damit bekannt ist.
Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist für die Frage ob der Hausverwalter oder der Eigentümer die Auftraggeber sind nicht entscheidend.
Dies ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Januar 2004, VIIZ R 12/03).
Soweit Sie Aufträge von Hausverwaltungen bekommen sollten Sie daher dringend darauf achten dass Sie den oder die richtigen Auftraggeber erfassen. Im Zweifel sollten Sie unbedingt mit der Hausverwaltung klären ob diese den Auftrag für den oder die Eigentümer erteilt oder im eigenen Namen. Sofern der Auftrag für den oder die Eigentümer erteilt wird sollten Sie unbedingt auch erfassen wer diese sind. Gerade bei Eigentümergemeinschaften kann es sonst später erhebliche Probleme geben zu ermitteln, wer die Auftraggeber überhaupt sind. Versäumnisse können hier zu erheblichen und unnötigen Kosten führen die letztendlich zu Ihren Lasten gehen.
3. Pfändung des Verdienstes von Strafgefangenen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden dass das Geld, das Strafgefangene in der Haft verdienen, weitestgehend gepfändet werden darf und nicht den üblichen Pfändungsgrenzen unterliegt.
Die Pfändungsschutzvorschriften dienten dem Schutz des Schuldners. Das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebe und ein Arbeitskeinkommen habe, sei jedoch nicht mit dem eines Schuldners der in Strafhaft Arbeitsentgelt beziehe vergleichbar. Der Lebensunterhalt des Gefangenen sei auch ohne Rückgriff auf sein Arbeitsentgelt gedeckt da ihm Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung sowie die Gesundheitsfürsorge von der Justizvollzugsanstalt gewährt würden.
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 16.07.2004, IXa ZB 287/03 .
Veröffentlichte Urteile des Bundesgerichtshofes können Sie nachlesen unter www.bundesgerichtshof.de .
4. Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze
In UTAH ist es verboten, vom Rücken eines Pferdes zu angeln.
In KANSAS wurde eine Bestimmung erlassen, wonach auf Hasen nicht von einem Motorboot aus geschossen werden darf.
In Denver, COLORADO, ist es sonntags verboten, mit einem schwarzen Auto zu fahren.
In NEVADA wurde ausdrücklich geregelt, dass man nicht mit einem Kamel den Highway benutzen darf.
Kontakt
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

