Inkasso Service Newsletter August 2002
Themen des Newsletters:
- Herzlich willkommen!
- eCommerce: Schutz vor Betrügern
- Formalien beim elektronischen Vertragsabschluss
- Wertersatz bei Rücktritt vom Vertrag
- Lustige Urteile
1. Herzlich willkommen!
In den letzten Wochen und Monaten haben zahlreiche neue Interessenten unseren Newsletter abonniert. Wir möchten diese an dieser Stelle herzlich willkommen heißen.
Dieser Newsletter erscheint einmal monatlich, zumeist gegen Ende des Monats. Sollte es dringende Neuigkeiten geben werden wir Sie selbstverständlich auch außerhalb der üblichen Erscheinungsweise aktuell informieren.
Die bisherigen Newsletter können Sie übrigens auf unserer Homepage nachlesen - unter Service / Newsletter-Archiv.
Für Rückmeldungen - insbesondere Kritik und Anregungen - wären wir sehr dankbar. Bitte teilen Sie uns mit, was Ihnen gefällt, was Ihnen nicht gefällt und über welche Themen Sie gerne mehr wissen möchten.
Mit freundlichen Grüssen
Ass. jur. Frank Gallep
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de
2. eCommerce: Schutz vor Betrügern
eCommerce, der elektronische Handel über das Internet, ist mehr und mehr auf dem Vormarsch. Die Vorteile liegen auf der Hand: einfachere, günstigere und schnellere Verhandlungen und Vertragsabschlüsse.
Leider sind die Vorteile des Internets aufgrund von dessen Anonymität auch mit erheblichen Gefahren verbunden: In vielen Fällen kennt man den Vertragspartner nicht persönlich, und damit sind Betrügereien aller Art Tür und Tor geöffnet. Die jährlich dadurch entstehenden Schäden gehen in die Milliarden.
Wie kann man verhindern, Opfer eines Betrügers zu werden? Die einzige Möglichkeit, das Risiko bei nicht näher bekannten Vertragspartnern einzugrenzen, ist die, sich vorab und sehr kurzfristig möglichst genau über diese zu informieren, das heißt: Bonitätsauskünfte einzuholen.
Tatsächlich bieten inzwischen alle größeren Inkassounternehmen und Auskunfteien die Möglichkeit an, sich mittels Internet und damit fast ohne Zeitverzögerung über seine Geschäftspartner zu informieren. Innerhalb von Sekunden bekommt man online die erforderlichen Informationen - übersichtlich und nachvollziehbar zusammengefasst nebst Hinweis, ob ein Vertragsschluss zu empfehlen ist oder nicht.
Auch bei Zyklop bekommen Sie diese Informationen, Näheres dazu finden Sie auf unserer Homepage www.zyklop.de unter "Online-Dienste" / "Wirtschaftsinformationen".
In Ihrem Interesse arbeiten wir mit zwei der größten Auskunfteien zusammen, Bürgel und Dun & Bradstreet, und haben dort für Sie die günstigsten Konditionen ausgehandelt.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an Frau Antje Piepers wenden, Tel: 0 21 51 / 529 94 25.
3. Formalien beim elektronischen Vertragsabschluss
Der Gesetzgeber hat für den elektronischen Vertragsabschluss verschiedene Regelungen erlassen. Die Kernregelungen finden sich in § 312e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und in § 3 BGB-InfVO (Verordnung über die Informationspflichten nach bürgerlichem Recht).
Auch wenn es sich dabei um "dröges Juristendeutsch" handelt - demjenigen, der Waren im eCommerce anbietet ist dringend zu empfehlen, sich diese Vorschriften durchzulesen und sie zu beachten, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Wir geben diese Vorschriften hier ausschnittsweise in ihren praktisch wichtigsten Teilen wieder.
§ 312 e BGB: Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr
(Abs. 1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zweck eines Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) , hat er den Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
...
3. den Zugang zu dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
§ 3 BGB-InfVO: Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden ... informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
3. darüber, wie er ... Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Weitere Informationen zum Thema IT-Sicherheit, Sicherung und Schutz von
Vertrags- und Persondendaten sowie zum Thema Datenrettung
finden Sie in diesem umfangreichen Online Leitfaden.
4. Wertersatz bei Rücktritt vom Vertrag
§ 357 BGB enthält eine neue Regelung in Bezug auf Vertragsrücktritte. Demnach hat ein Verbraucher im Falle des Rücktritts Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten.
Voraussetzung: Der Vertragspartner muss spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen worden sein. Außerdem muss er in gleicher Form darauf hingewiesen worden sein, wie er diese Rechtsfolge vermeiden kann (z. B. bei einem Buchkauf: Öffnen der Verpackung und durchblättern sind ohne Wertminderung möglich, die weitere Nutzung allerdings nicht).
5. Lustige Urteile
GEREIMTE TRUNKENHEITSFAHRT
Aus den Gründen:
Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat's duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.
So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
"Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!"
Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.
Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben
so, § 465 StPO.
Aus dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes:
Der Mandant, einerseits zufrieden,
andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
tu ich hiermit kund
für alle in der Rund',
für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen - tun wir nicht.
AG Höxter, Urt. v. 21.06.1995 - 8 Js 655/95
NJW 1996, 1162
Kontakt
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