Inkasso Service Newsletter Dezember 2001
Themen des Newsletters:
- Neuer gesetzlicher Zinssatz
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Änderungen im Kaufrecht
- Rückgriff des Unternehmers auf seinen Lieferanten
- Verjährung
1. Neuer gesetzlicher Zinssatz
Zum 01.01.2002 tritt die neueste Schuldrechtsreform in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich.
Insbesondere ändert sich der gesetzliche Zinssatz. Zunächst wird unterschieden, ob einer der Vertragspartner eine Privatperson ist oder ob beide Vertragspartner Unternehmer sind (§ 288 BGB).
Ist einer der Vertragspartner eine Privatperson liegt der gesetzliche Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel, er liegt zur Zeit bei 3,62 %, macht zusammen: 8,62 %.
Sind beide Vertragspartner Unternehmer liegt der gesetzliche Zinssatz höher: 8 % über dem Basiszinssatz, also zur Zeit 11,62 %.
Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie im Internet unter http://www.bundesbank.de unter "Aktuelle Zinssätze".
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das AGB-Gesetz ist in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden, es findet sich ab dem 01.01.2002 in den §§ 305 ff. BGB. Praktisch geändert hat sich dadurch - außer in einigen Detailfragen - nicht viel.
3. Änderungen im Kaufrecht
(= Verkauf beweglicher Sachen durch Unternehmen an Verbraucher).
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (bisher: 6 Monate) liegt für Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen werden, bei 2 Jahren. Für den Verkauf von gebrauchter Ware ist diese Frist auf 1 Jahr verkürzt.
Außerdem gibt es eine Beweislastumkehr im Fall von Mängeln: Wenn ein Mangel sich innerhalb der ersten 6 Monate zeigt wird per Gesetz vermutet, dass dieser schon bei Übergabe der Sache vorhanden war. Ggf. muss hier der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe an den Käufer noch mangelfrei war!
Die Haftung des Verkäufers wird auch insoweit erweitert, als dass er für öffentliche Werbeaussagen des Herstellers und auch für falsche Montageanleitungen haftet (§ 434 BGB).
4. Rückgriff des Unternehmers auf seinen Lieferanten
Der Händler kann bei seinem Lieferanten - dem Großhändler oder Hersteller - Rückgriff nehmen, wenn er seinerseits von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird. Voraussetzungen:
- Die Inanspruchnahme muss Folge der Mangelhaftigkeit sein, d.h. der Verkäufer ist zur Rücknahme gezwungen.
- Es handelt sich um eine neu hergestellte Sache, keine Gebrauchte.
- Der Mangel war schon bei der Lieferung vom Lieferanten an den Verkäufer vorhanden.
5. Verjährung
Erhebliche Änderungen gibt es ab dem 01.01.2002 im Verjährungsrecht. Die bisherigen zumeist zwei- bzw. vierjährigen Fristen entfallen und werden durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist ersetzt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, bei Rechten an Grundstücken 10 Jahre. Nach 30 Jahren verjähren weiterhin u. a. rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Vollstreckungsbescheide) sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Weitere Informationen dazu finden Sie in Kürze auf unserer Homepage ( www.zyklop.de ) unter "Service" / "Verjährungsfristen".
Kontakt
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

