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Inkasso Service Newsletter März 2002

Themen des Newsletters:

  1. Mahnungen nicht überflüssig
  2. Güteverhandlung in Klageverfahren
  3. Teledienstegesetz: Verschärfte Anforderungen an Homepages
  4. Erschreckende Zustände bei Behörden: Gerichtsvollzieher in Hamburg
  5. "Merkwürdige" Urteile

1. Mahnungen nicht überflüssig

Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber eine 30-Tage-Frist eingeführt, durch die die Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug sind. Nach Verzugseintritt kann der Gläubiger die Verzinsung der Forderung verlangen und zu Lasten des Schuldners einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einschalten.

Zahlreiche Gläubiger haben angefragt, ob sie sich nun die Mahnungen sparen könnten. Davon raten wir jedoch dringend ab.

Zum einen hat der Gesetzgeber den automatischen Verzug wieder eingeschränkt: Für Forderungen gegen Privatpersonen gilt die 30-Tages-Frist nur dann, wenn der Vertragspartner in der Rechnung besonders darauf hingewiesen worden ist. Sofern dieser Hinweis fehlt, wird der Verzug wie bisher erst durch eine Mahnung begründet.

Zum anderen kann man auch aus wirtschaftlichen Gründen niemandem empfehlen, nicht zahlende Kunden ohne weitere Mahnung mit rechtlichen Maßnahmen zu überziehen: Das bringt dann dem Forderungsinhaber selbst nur unnötigen Ärger und er wird seine Kunden verlieren. Tatsächlich kommt es sehr oft vor, dass Kunden wirklich nur vergessen haben zu bezahlen, und durch Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens ohne vorherige Mahnung würde mancher Kunde unnötig verärgert und dadurch verloren gehen.

2. Güteverhandlung in Klageverfahren

Die gütliche Streitbeilegung im Rahmen eines Klageverfahrens war bisher im Gesetz nur als eventuelle Möglichkeit vorgesehen und spielte praktisch keine große Rolle.

Das hat sich jetzt geändert. Das Gesetz sieht nun vor, dass einer mündlichen Verhandlung "zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits" eine Güteverhandlung vorausgeht. Für diese Güteverhandlung soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 ZPO).

Es ist mehr als zweifelhaft, ob diese Regelung Sinn macht. Im Normalfall werden die streitenden Parteien bzw. deren Rechtsanwälte immer schon vor dem Prozess die Möglichkeit einer Einigung geprüft haben. Durch die Güteverhandlung und vor allem durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens wird das Verfahren für die Beteiligten lediglich noch umständlicher und aufwendiger.

Unser Tipp: Bereits in die Klageschrift sollte mit aufgenommen werden, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Der Richter hat dann die Möglichkeit, auf die Güteverhandlung zu verzichten.

3. Teledienstegesetz: Verschärfte Anforderungen an Homepages

Durch das neue Teledienstegesetz, das deutsches Recht an EU-Recht anpasst, sind die Anforderungen an die Angaben auf den Homepages geschäftsmäßiger Anbieter verschärft worden. So schreibt § 6 des Teledienstegesetztes unter anderem folgende Angaben vor:

  • Name, Anschrift, bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten des Anbieters
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit des Anbieters einer Zulassung bedarf
  • Registernummer des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters
  • Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Anbieter eine solche nach § 27 a des Umsatzsteuergesetztes besitzt

Die aktuelle Fassung des Teledienstegesetzes finden Sie im Internet unter http://www.iid.de/iukdg/gesetz/teledienstegesetz.pdf , dem betroffenen Anbieterkreis empfehlen wir einen Blick in § 6.

4. Erschreckende Zustände bei Behörden: Gerichtsvollzieher in Hamburg

Immer wieder müssen wir erleben, dass sich Vollstreckungsmaßnahmen ewig verzögern, weil die Gerichtsvollzieher überlastet sind.

Als Beispiel sei ein Verfahren genannt, in dem die Zwangsvollstreckung seit Juli 2001 in Hamburg läuft: Die Vollsteckung war zunächst erfolglos, ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde festgesetzt, der Schuldner ist dort nicht erschienen. Es erging Haftbefehl. Auf mehrfaches Nachhaken hin erreichte uns im Januar 2002, also nach 6 Monaten, folgende Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers:

"... wird ... mitgeteilt, dass der Haftbefehl vom Amtsgericht Hamburg zwar am 27.12.2001 erlassen wurde, mir jedoch erst am 25.02.2002 (!) zur Vollziehung vorgelegt wurde. ... Eine von der Dienstaufsicht kürzlich durchgeführte Erhebung ergab eine Belastung der Hamburger Gerichtsvollzieher/innen von 174 % (!!!). Eine Entlastung kann (noch immer) nicht in Aussicht gestellt werden." Der Gerichtsvollzieher bittet im folgenden, von weiteren Anfragen abzusehen, da diese ohnehin nicht beantwortet werden könnten, er werde sich UNAUFGEFORDERT wieder melden.

Leider sind solche Überlastungen und die damit verbundenen langen Bearbeitungszeiten keine Seltenheit, auch wenn Hamburg (neben Potsdam) sicher ein Extremfall ist.

Die Gläubiger, die dringend auf ihr Geld warten, haben das Nachsehen. Die Alternative zu langwierigen Vollstreckungmaßnahmen ist die Pfändung von Forderungen des Schuldners: Wenn z. B. Bankverbindungen oder Arbeitgeber des Schuldners bekannt sind können diese Forderungen sehr kurzfristig gepfändet werden. Liegen solche Informationen nicht vor, gibt es zur "normalen" Zwangsvollstreckung leider keine Alternative.

5. "Merkwürdige" Urteile

Leichte Tritte in das Hinterteil erhöhen nicht das Arbeitsvermögen!

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:

"Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur 'betrieblichen Tätigkeit' eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht."

Kontakt

Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

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