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Inkasso Service Newsletter Oktober 2001

Themen des Newsletters:

  1. Zum Jahresende: Verjährung droht!
  2. Verjährungsfristen
  3. Vorsichtsmaßnahmen bei Annahme von Bestellungen / Aufträgen
  4. Steuerabzug bei Bauleistungen ab 01.01.2002
  5. Pfändung eines Dispositionskredites

1. Zum Jahresende: Verjährung droht!

Zum Ablauf des 31.12. dieses Jahres werden wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Der Grund: Die meisten Verjährungsfristen fangen am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, an zu laufen, und enden dann entsprechend zumeist zwei oder vier Jahre später am 31.12. um 24 Uhr. Mit Eintritt der Verjährung ist die Forderung rechtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner sich auf Verjährung beruft.

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie als Gläubiger prüfen, ob irgendwelche Forderungen zu verjähren drohen. Wenn das der Fall ist, sollten Sie sich schnellst möglich an einen Fachmann - Ihr Inkasso-unternehmen oder Ihren Rechtsanwalt - wenden, damit dieser die Verjährung z. B. durch Beantragung eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung unterbricht. Unsere dringende Empfehlung: Warten Sie damit nicht bis auf den "letzten Drücker", sonst kann es erhebliche und unnötige Probleme geben, wenn noch irgendwelche Ermittlungen (z. B. bezüglich Firmierung oder neuer Adresse) erforderlich sind.

2. Verjährungsfristen

Das AGB-Gesetz ist in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden, es findet sich ab dem 01.01.2002 in den §§ 305 ff. BGB. Praktisch geändert hat sich dadurch - außer in einigen Detailfragen - nicht viel.

3. Vorsichtsmaßnahmen bei Annahme von Bestellungen/ Aufträgen

Oft scheitert die Geltendmachung von Forderungen daran, dass die Identität des Schuldners nicht eindeutig ermittelt ist. Dies beruht dann zumeist auf Nachlässigkeit des Forderungsinhabers, der bereits bei Annahme eines Auftrages nicht genau geklärt hat, wer eigentlich der Auftraggeber ist.

Hier einige Tipps, um dadurch bedingte Forderungsausfälle zu vermeiden. Einige davon mögen in der Praxis nicht oder nur schwer umzusetzen sein, Sie sollten sich dann aber über das damit verbundene Risiko im Klaren sein.

- Aufträge sollten möglichst SCHRIFTLICH erteilt bzw. entgegengenommen werden, da sonst später Beweisprobleme auftreten können

- Wenn ein Auftrag zum Beispiel durch eine GmbH erteilt wird, sollte deren FIRMIERUNG genau festgehalten werden, z. B. Sand GmbH, vertreten durch Michael Sand (=Geschäftsführer). Bezüglich der Firmierung sollte unbedingt auf jedes Detail geachtet werden. Wenn Sie im Beispiel nur "Sand GmbH" notiert haben, und es stellt sich später heraus, dass es diese Firmierung so nicht gibt, statt dessen aber drei Firmen, nämlich "Sand Trockenbau GmbH", "Sand Hochbau GmbH" und "Sand Tiefbau GmbH" existieren, haben Sie ein Problem: Gegen wen sollen Sie jetzt vorgehen? Wenn Sie gegen den falschen Schuldner vorgehen, geht das grundsätzlich zu Ihren Lasten. Am besten ist es, wenn sich auf dem Auftrag der Stempel der Firma findet, oder wenn Sie einen Briefkopf der Schuldnerfirma haben.

- Wenn ein Auftrag durch eine Privatperson erteilt wird, sollten Sie unbedingt den NACHNAMEN und auch den VORNAMEN festhalten. Wenn Sie nur den Nachnamen und die Adresse haben und sich später herausstellt, dass unter der Adresse noch eine andere Person mit gleichem Nachnamen wohnt, z. B. der Sohn oder der Vater, haben Sie ein Problem.

- Wenn die Privatperson einen oft vorkommenden Nachnamen hat, z. B. Michael Müller oder Andreas Schmidt, sollten Sie sich möglichst auch das Geburtsdatum geben lassen. Wenn ein solcher Schuldner irgendwann umzieht und der Verbleib ermittelt werden soll, ist das ohne Geburtsdatum sehr schwierig.

4. Steuerabzug bei Bauleistungen ab 01.01.2002

Ab Januar sind bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen, wenn nicht von dem beauftragten Bauunternehmen eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.

Diese Regelung betrifft auf Auftraggeberseite alle diejenigen, die Unternehmer sind, also nicht Privatpersonen, die Bauaufträge erteilen. Auf Auftragnehmerseite sind alle Unternehmen betroffen, die Bauleistungen erbringen, d. h. Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Abzug kann unterbleiben, wenn der Wert der Bauleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 5000 € (EURO) nicht überschreiten wird.

Weitere Informationen, insbesondere auch ein Merkblatt zu dieser Thematik finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de , dort bitte unter "Suchen" eingeben: "Steuerabzug bei Bauleistungen".

5. Pfändung eines Dispositionskredites

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), in dem dieser die Pfändbarkeit eines Dispositionskredites bejahte, hat verstärkt zu Rückfragen und Irritationen geführt.

Tatsächlich wurde in diesem Urteil (BGH, Urt. v. 29.03.2001, - IX ZR 34/00) die Pfändbarkeit der Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit für grundsätzlich zulässig erklärt.

Im Klartext würde das heissen, dass ein Gläubiger, der ein Urteil hat, im Falle einer Kontopfändung beim Schuldner auch dessen Kreditlinie mit pfänden kann.

Die Pfändbarkeit ist jedoch laut dem o. g. Urteil in soweit eingeschränkt, als dass der Schuldner diesen Kredit in Anspruch nehmen muss. Voraussetzung wäre deshalb eine Anweisung des Schuldners an das Kreditinstitut, aufgrund des Dispositionskredites einen bestimmten Betrag an einen Dritten zu überweisen, nur in diesem Falle würde die Pfändung den Kreditrahmen erfassen und zu einer Überweisung nicht an den Dritten sondern an den pfändenden Gläubiger führen.

Praktisch heisst dies, dass das o. g. Urteil für die Pfändung von Schuldnerkonten nicht viel bringt, da kein Gläubiger im Falle einer bereits erfolgten Pfändung den Kredit in Anspruch nehmen wird, ganz davon abgesehen, dass das Kreditinstitut den Kredit auch nicht mehr einräumen wird.

Kontakt

Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

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