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Inkasso Service Newsletter April 2003

Themen des Newsletters:

  1. Insolvenzen im Internet
  2. Informationspflichten bezüglich Homepage
  3. Gebührenabschlag Ost entfällt ab dem 1.1.2004
  4. Zyklop-Homepage: "Service"
  5. Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze

1. Insolvenzen im Internet

Zwei Bundesländer haben inzwischen die dortigen Insolvenzverfahren für jedermann abrufbar ins Internet gestellt.

Nordrhein-Westfalen veröffentlicht die Insolvenzen unter http://www.insolvenzen.nrw.de .

Das andere Bundesland ist Sachsen, dort finden sich die Informationen unter http://www.justiz.sachsen.de/gerichtstafel .

Von weiteren Bundesländern sind uns solche Veröffentlichungen nicht bekannt, es bleibt aber zu hoffen dass diese dem Beispiel Nordrhein-Westfalens und Sachsens folgen werden.

2. Informationspflichten bezüglich Homepage

Die Informationspflichten bezüglich einer Homepage sind im Teledienstegesetz geregelt.

Dieses finden Sie online unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html .

Nähre Erläuterungen zu diesem Gesetz finden Sie unter http://www.teledienstegesetz.info .

Interessant ist insbesondere § 6 TDG, der (auszugsweise) wie folgt lautet:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  • soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  • (...) Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Die Vorschriften sollten penibel eingehalten werden, Verstöße können nach § 12 TDG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden!

Für Rechtsanwälte findet sich eine Erläuterung ihrer Informationspflichten unter www.brak.de , dort unter "Angaben gemäß § 6 TDG". Nach neuerer Rechsprechung kann ein Verstoß gegen die Informationspflichten auch wettbewerbswidrig sein und somit zu einer teuren Abmahnung führen (LG Düsseldorf v. 7.11.2002 - 34 O 172/02 und v. 25.11.2002 - 34 O 188/02).

3. Gebührenabschlag Ost entfällt ab dem 1.1.2004

Mit Urteil vom 28.01.2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar ist, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Übergangsweise ist die bisherige Regelung noch bis zum 31.12.2003 anwendbar, bis dahin muss vom Gesetzgeber Abhilfe geschaffen werden.

Das Urteil ist nachzulesen auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bverfg.de , unter "Entscheidungen", *28.01.2003".

4. Zyklop-Homepage: "Service"

Immer wieder werden uns Fragen zu Themen wie Verjährung, Insolvenzverfahren und die Möglichkeit von Strafanzeigen gegen Schuldnern gestellt.

Die häufigsten Fragen haben wir auf unserer Homepage www.zyklop.de unter "Service" beantwortet. Dort finden Sie Informationen zu neuen wie alten Verjährungsfristen, Insolvenzverfahren und zur Schuldrechtsreform.

In unserem Lexikon werden außerdem zahlreiche rechtliche Fachbegriffe erklärt. Am Ende des Lexikons finden Sie Entwürfe für Strafanzeigen (Muster 01 und 02) sowie für Mahnungen.

5. Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze

Auf der britischen KANALINSEL SARK war es bis 1999 verboten, Grundbesitz an Töchter zu vererben. Nur Söhne waren erbberechtigt. (Das Gesetz wurde dann allerdings aufgehoben, um einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zuvor zu kommen.)

In LONDON ist es ausdrücklich verboten worden, Ehefrauen nach 21 Uhr zu schlagen. Grund für dieses Verbot war der Wunsch, die Zahl der nächtlichen Ruhestörungen zu verringern.

In Mobile, ALABAMA, ist es Frauen verboten worden, Schuhe mit hohen Absätzen zu tragen. (Die Stadt war von einer Frau, die mit ihrem Absatz in einem Gully hängen geblieben war, auf Schadensersatz verklagt worden; mit diesem Gesetz wollte man weitere Klagen verhindern.)

In Carmel, KALIFORNIEN, wird der gute Geschmack per Gesetz erzwungen: Männern ist es verboten, das Haus zu verlassen, wenn die Schuhe nicht zum Jacket passen.

Kontakt

Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

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