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Inkasso Service Newsletter Januar 2003

Themen des Newsletters:

  1. Neuer gesetzlicher Zinssatz
  2. Anspruch auf höhere Zinsen
  3. Grenzueberschreitende Prozesskostenhilfe in der EU
  4. Informationen über Insolvenzverfahren
  5. Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze

1. Neuer gesetzlicher Zinssatz

Schuldner, die mit der Zahlung in Verzug sind, haben die offenen Forderungen grundsätzlich entsprechend dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Dieser gesetzliche Zinssatz ist abhängig von der Höhe des sogenannten Basiszinssatzes, der halbjährlich zum 01. Januar und zum 01. Juli angepasst wird. Der Basiszinssatz liegt seit dem 01.01.2003 bei 1,97 %. Der gesetzliche Zinssatz liegt gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Geschäftsleuten 8 % darüber, also aktuell bei 9,97 %.

Ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher, das heißt eine Privatperson, beteiligt, liegt der gesetzliche Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz, also aktuell bei 6,97 %. Den jeweils aktuellen Zinssatz finden Sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de , "Aktuelle Zinssätze".

2. Anspruch auf höhere Zinsen

Der Gläubiger kann dann höhere als nur die gesetzlichen Zinsen verlangen, wenn er einen höheren Zinsschaden nachweisen kann oder wenn er mit dem Schuldner höhere Zinsen vereinbart hat. Den höheren Zinsschaden kann er insbesondere dann nachweisen, wenn er einen in entsprechender Höhe verzinslichen Bankkredit in Anspruch nimmt.

Dabei ist es keinesfalls erforderlich, dass der Kredit gerade wegen der konkreten offenen Forderung aufgenommen wurde. Sofern ein solcher Kredit nicht in Anspruch genommen wird ist dringend zu raten, bereits bei Vertragsschluss für den Fall des Verzuges höhere Zinsen zu vereinbaren - insbesondere ist das dann auch für den Vertragspartner ein großer Anreiz, pünktlich zu zahlen.

3. Grenzueberschreitende Prozesskostenhilfe in der EU

Am 27.01.2003 haben die 15 Mitgliedstaaten der EU eine sog. Prozesskosten-Richtlinie verabschiedet. Diese soll es den Bürgern in der gesamten Europäischen Union ermöglichen, grenzüberschreitend Rechtsschutz zu beantragen, wenn sie nicht in der Lage sind die Verfahrenskosten aufzubringen. Laut Richtlinie soll der Umfang der Prozesskostenhilfe so bestimmt sein, dass davon sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltskosten abgedeckt werden. Der jeweilige Heimatstaat des Klägers ist verpflichtet, bei der Übermittlung und Übersetzung seiner Anträge zu helfen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bmj.de

Es wird wahrscheinlich noch Jahre dauern, bis diese Richtlinie in allen Ländern der EU umgesetzt ist und damit praktischen Nutzen bringt. Ob die Umsetzung in einer Form erfolgt, die für den Bürger wirklich praktikabel ist, bleibt abzuwarten. In jedem Falle ist die Richtlinie ein Schritt in die richtige Richtung.

4. Informationen über Insolvenzverfahren

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Informationsmaterial zum Thema Insolvenzen auf seiner Homepage. Der Ablauf von Insolvenzverfahren wird dort erläutert, außerdem finden sich dort Musterformulare für die verschiedenen Anträge. Weitere Informationen unter www.bmj.bund.de , unter *Service", *Bundesrecht im Netz".

5. Unglaublich, aber wahr: Merkwürdige Gesetze

In GROSSBRITANNIEN gibt es seit dem Jahre 1934 ein Gesetz, das das Ungeheuer von Loch Ness, falls es doch existieren sollte, unter Naturschutz stellt.

Im Januar 2001 wurde im Bezirk Fairfax, VIRGINIA, mit 20 gegen 19 Stimmen ein Gesetz erlassen, das Hausbewohnern verbietet in anderen Räumen außer dem Schlafzimmer zu schlafen.

In den Strassen von Ashville in NORTH CAROLINA ist das Niesen verboten. Ein Gesetz in Fort Madison, IOWA, schreibt vor, dass die Feuerwehr vor dem Ausrücken zu einem Einsatz erst 15 Minuten die Brandbekämpfung üben muss.

Ein Gesetz in MASSACHUSETTS untersagt es Trauernden, während der Totenwache mehr als drei Sandwiches zu essen. In Las Vegas, NEVADA, ist es verboten, Zahnprothesen zu verpfänden.

Kontakt

Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

Zyklop Inkasso Hotline

02151 / 5299-52

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