Inkasso Service Newsletter 02/08
Themen des Newsletters:
- Achtung: Verjährung droht!
- Zusammenarbeit mit der SCHUFA
- Gesetzlicher Zinssatz
- Registrierung von Zyklop Inkasso gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz
- Überprüfung der Registrierung von Inkassounternehmen
1. Achtung: Verjährung droht!
Am 31. Dezember werden in Deutschland wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Grund dafür ist vielfach das Unwissen von Unternehmen über die geltenden Verjährungsfristen. Des Weiteren verfügen viele Gläubiger noch immer nicht über ein professionelles Forderungsmanagement und zögern mit der Einleitung eines konsequenten Mahnverfahrens so lange, bis die Frist verstrichen ist.
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist. Damit drohen Ende 2008 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2005 zu verjähren. Dies kann jedoch durch Hemmung oder Neubeginn verhindert werden. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Aufnahme von (nachweisbaren) Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Im Falle der Anerkennung eines Anspruchs durch den Schuldner beginnt die Laufzeit der Verjährungsfrist erneut. Der Eintritt der Verjährung wird durch außergerichtliche Mahnungen nicht verhindert. Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere sowie längere Fristen gibt, sollte im Zweifel ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
Zyklop Inkasso rät Gläubigern, vor allem auch die notwendigen zeitlichen Vorläufe bei der Einleitung von Maßnahmen einzukalkulieren: Die Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid erfordert dessen rechtzeitige Zustellung beim Schuldner. Dies kann jedoch schwierig werden, wenn der Schuldner verzogen ist oder wenn der Name oder die Firmierung nicht genau bekannt sind. Die dann erforderlichen Ermittlungen können sich hinziehen - schneller als gedacht ist die Forderung verjährt. Gläubiger sollten mit Blick auf Forderungen, die zum Ende des Jahres zu verjähren drohen, deshalb unverzüglich die Beitreibung einleiten. Je länger sie warten, desto größer ist die Gefahr, dass sich der Eintritt der Verjährung nicht mehr verhindern lässt.
Ein Überblick über die Verjährungsfristen findet sich auf der Homepage von Zyklop Inkasso unter http://www.zyklop.de in der Rubrik „Service“.
2. Zusammenarbeit mit der SCHUFA
Bezüglich unserer Zusammenarbeit mit der Schufa gibt es immer wieder Rückfragen von Kunden und Schuldnern, daher sei diese hier nochmals kurz erläutert:
Nach Anlage einer Akte zwecks Geltendmachung einer schlüssig belegten und fälligen Forderung erfolgt eine Bonitätsanfrage bei der Schufa. Hierbei handelt es sich nicht um die Mitteilung von Negativdaten, sondern lediglich um die Einholung einer Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Diese Anfragen sind für den Schuldner bei Einholung einer Selbstauskunft ein Jahr lang einsehbar, für Dritte nur zehn Tage.
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels erfolgt eine Meldung dieses Titels an die Schufa. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes hartes Negativmerkmal, das im Zweifel dazu führt, dass der Schuldner zum Beispiel keine Kredite mehr bekommt. Wenn die Forderung vollständig bezahlt ist, geht ein Erledigungsvermerk an die Schufa. Dieser Erledigungsvermerk ist dort noch drei Jahre einzusehen, erst danach erfolgt die vollständige Löschung.
3. Gesetzlicher Zinssatz
Seit dem 1.7.2008 liegt der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei 3,19 % (vorher: 3,32 %).
Der gesetzliche Zinssatz liegt, wenn eine Privatperson beteiligt ist, 5 % darüber, also bei 8,19 %, unter Geschäftsleuten 8 % darüber, also bei 11,19 %. (§§ 247, 288 BGB)
Unser Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihren Vertragspartnern für den Fall des Verzuges einen höheren Zinssatz. Eine solche Vereinbarung geht dem gesetzlichen Zinssatz immer vor! Außerdem ersparen Sie sich eine Menge Rechnerei, da der gesetzliche Zinssatz sich halbjährlich ändert.
Den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Zinssatz finden Sie unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php
4. Registrierung von Zyklop Inkasso gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz
Aufgrund des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) haben sich die formellen Zulassungsvoraussetzungen für Inkassounternehmen geändert. Bis Ende 2008 müssen alle Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein, anderenfalls entfällt die Tätigkeitserlaubnis.
Zuständig für die Registrierung der Zyklop Inkasso Deutschland GmbH ist nunmehr die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dort ist Zyklop bereits unter dem Aktenzeichen 3712 E - 6.108 eingetragen
5. Überprüfung der Registrierung von Inkassounternehmen
Die Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister können im Internet überprüft werden unter http://www.rechtsdienstleistungsregister.de
Dies gilt sowohl für Registrierungen als auch für Tätigkeitsuntersagungen. Auch sonst finden sich auf der Homepage zahlreiche interessante rechtliche Informationen rund um das RDG.
Kontakt
Zyklop Inkasso Deutschland GmbH
Ass. jur. Frank Gallep
Email: Frank.Gallep(bittekeinspam)zyklop.de

