Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Mai 2005 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung
Das Internet bietet faszinierende Möglichkeiten, auch bezüglich des Einkaufs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Schnell ist ein Vertrag geschlossen, der sich im Nachhinein als unklug oder unüberlegt herausstellt. Der Gesetzgeber hat deshalb für Verträge, die zum Beispiel über das Internet geschlossen werden, ein besonderes Widerrufsrecht eingeräumt.
"Für sogenannte Fernabsatzverträge gilt ein spezielles vierzehntägiges Widerrufsrecht," so Martin Ostgathe von der Krefelder Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Allerdings gibt es für dieses Widerrufsrecht einige Einschränkungen, die immer wieder zu unangenehmen Überraschungen führen. Kunden schließen Verträge im Vertrauen darauf, dass sie den Vertragsschluss ja widerrufen können - danach kommt dann das böse Erwachen!"
Die entscheidenden Regelungen finden sich in den Paragrafen 312 b, 312 d und 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach gibt es zum Beispiel kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs. Ausgenommen sind auch Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (also generell: Abschlüsse von Abonnements) sowie zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen.
"Praktisch sind damit sehr wichtige Bereiche vom Widerrufsrecht ausgeschlossen," so der Vorstand des bundesweit tätigen Inkassounternehmens. "Bei Fernabsatzverträgen sollte grundsätzlich die Frage des Widerrufsrechts vorher geklärt werden. Ein eventueller Widerruf sollte dann - wie auch bei Haustürgeschäften - unbedingt per Einschreiben erfolgen. Dies ist der sicherste Weg um einen rechtzeitigen Widerruf beweisen zu können."
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