Fehler des Gesetzgebers: Vollstreckungskosten drohen Ende 2004 zu verjähren!
Juni 2004 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung
Durch die Reform des Verjährungsrechts wurde die so genannte "regelmäßige Verjährungsfrist", also die Frist, die greift, wenn es keine speziellere Regelung gibt, von 30 Jahren auf 3 Jahre korrigiert.
Für zahlreiche Ansprüche ist damit die Frist für die Verjährung drastisch verkürzt worden, so zum Beispiel für Rückforderungen aus Darlehen und abstrakten Schuldanerkenntnissen oder auch für Ansprüche auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten durch den Schuldner. Die neuen Fristen gelten seit dem 1.1.2002, Verjährungen unter neuem Recht stehen daher in erheblichem Umfang für Ende 2004 an.
"Bezüglich der Zwangsvollstreckungskosten ist dem Gesetzgeber hier ein Fehler unterlaufen!", so Ass. jur. Frank Gallep, Verjährungsspezialist der Krefelder Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Der Punkt wurde in der Reform schlicht und einfach übersehen."
Die Folgen wären fatal: Vollstreckungskosten in gigantischer Höhe würden zum 31.12.2004 verjähren. Die betroffenen Gläubiger müssten dies entweder hinnehmen oder die Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Anträge auf Kostenfestsetzung bei den zuständigen Gerichten verhindern.
"Auf die Gerichte käme eine Arbeitsflut zu, die für diese überhaupt nicht zu bewältigen wäre", so der Jurist des bundesweit tätigen Krefelder Inkassounternehmens. "In Zeiten knappen Geldes und knappen Personalbestandes würde die Justiz zusammenbrechen!"
Das Bundesministerium der Justiz hat in einem Schreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer vom 29.12.2003 die Auffassung geäußert, Vollstreckungskosten würden weiterhin erst nach 30 Jahren verjähren - eine Auffassung die mit geltendem Recht allerdings nicht vereinbar ist. Aus diesem Grunde hat die Bundesregierung die dringend erforderliche Korrektur in den "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 25.05.2004 eingebracht. Dort wird ausdrücklich geregelt, dass Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung erst nach 30 Jahren verjähren sollen.
"Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz rechtzeitig vor Ende des Jahres verabschiedet wird", so Frank Gallep. "Auf den Bund kämen sonst Regressforderungen in gewaltiger Höhe zu."
Weitere Informationen dazu unter www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de unter "Aktuelles" www.bmj.de unter "Gesetzentwürfe", "Zivilrecht/Schuldrecht", "Regierungsentwurf...", Artikel 8
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