Verkürzung der Verjährungsfristen: Darlehen verjähren am 31.12.2004!

Juli 2004 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

Durch die Reform des Verjährungsrechts wurde die so genannte "regelmäßige Verjährungsfrist", also die Frist, die greift, wenn es keine speziellere Regelung gibt, von 30 Jahren auf 3 Jahre korrigiert (Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für zahlreiche Ansprüche ist damit die Frist für die Verjährung drastisch verkürzt worden, so zum Beispiel für Rückforderungen aus Darlehen, aus Bürgschaften und aus abstrakten Schuldanerkenntnissen.

"Wirtschaftlich am dramatischsten ist die vorverlegte Verjährung der Darlehensforderungen," so Ass. jur. Frank Gallep, Jurist und Verjährungsspezialist der Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Unzählige Gläubiger verlassen sich auf die frühere dreißigjährige Frist und ahnen gar nicht, dass ihre Forderung am 31.12.2004 verjährt."

Die Übergangsvorschriften (Artikel 229 Paragraf 6 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sehen im Falle einer Verkürzung von Verjährungsfristen vor, dass die neue kürzere Frist ab dem 1.1.2002 läuft - die dreijährige Frist läuft daher Ende 2004 ab. Was kann dagegen unternommen werden?

"Die Verjährung kann auf verschiedene Weise verhindert werden," so der Verjährungsspezialist des bundesweit tätigen Krefelder Inkassounternehmens. "Gläubiger und Schuldner können vereinbaren, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Beides sollte allerdings aus Beweisgründen schriftlich erfolgen."

Und was kann der Gläubiger einer Darlehensforderung machen, wenn der Schuldner dazu nicht bereit ist? "In dem Falle sollte die Forderung unverzüglich gerichtlich geltend gemacht werden!", rät Frank Gallep. "Die Verjährung wird durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch Klage?????ierhebung gehemmt. Wenn dann bezüglich der Forderung ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erwirkt worden ist liegt die Verjährungsfrist wieder bei 30 Jahren."

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