Verzug: Nicht immer nach 30 Tagen

November 2003 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

Viele Geschäftsleute meinen, ihre Kunden seien 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug. Dies ist aber so pauschal nicht richtig - eine Fehleinschätzung die im Einzelfall den Gläubiger teuer zu stehen kommen kann, wenn er ohne weitere Mahnung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt.

Die gesetzliche Regelung, die oft falsch verstanden wird, findet sich in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Demnach kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Die entscheidende Einschränkung folgt jedoch sofort: Dies gilt für den Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

"Viele Geschäftsleute machen im Vertrauen auf die 30-Tages-Frist Forderungen ohne weitere verzugsbegründende Mahnungen geltend!" so Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich über den Kunden oder Schuldner schon öfters geärgert haben und nicht mehr einsehen, dass sie noch länger zuwarten sollen. Und das kann dann teuer werden, und zwar für den Gläubiger!"

Tatsächlich muss ein Schuldner die Kosten der Geltendmachung einer Forderung nur dann bezahlen, wenn er in Verzug ist. Wenn der Schuldner eine Privatperson ist und die Rechnung keinen Hinweis auf die 30-Tages-Frist enthält gerät er nicht automatisch in Verzug. Wenn der Gläubiger nicht gemahnt hat bleibt er auf seinen Verfahrenskosten sitzen.

"Grundsätzlich sollte der Hinweis auf die 30-Tages-Frist immer in die Rechnungen mit aufgenommen werden." rät der Vorstand des in Krefeld beheimateten bundesweit tätigen Inkassounternehmens. "Unabhängig davon raten wir zur Vermeidung unnötigen Ärgers dazu, den Schuldner minedestens einmal anzumahnen."

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