Inkassounternehmen und Russisch Inkasso
Juni 2003 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung
Immer wieder gehen Meldungen über sogenannte "Forderungseintreiber" durch die Presse, die die besonders "effektive" Beitreibung von Schulden auch in aussichtslosen Fällen anbieten. Das Ganze läuft dann unter Bezeichnungen wie "Russisch Inkasso" oder "Extrem-Inkasso". Teilweise wird im Zusammenhang mit solchen Beitreibungsmaßnahmen ein sehr repressives und notfalls auch brutales Vorgehen gegen die Schuldner angeboten.
"Mit Inkassounternehmen haben solche Beitreiber nichts zu tun!" sagt Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Es handelt sich durchweg um illegale Unternehmen, die ihren Sitz oft im Ausland haben oder sich hinter einer Telefonnummer oder einer Postfachadresse verstecken."
Dafür haben diese Unternehmen auch allen Grund: Oft lassen sie sich vom Gläubiger einen Vorschuss zahlen und sind dann plötzlich verschwunden, oder sie setzen den Schuldner tatsächlich unter Druck und werden dann selbst zum Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen - so wie übrigens auch deren Auftraggeber, die für die Taten des beauftragten Eintreibers ebenfalls strafrechtlich belangt werden können.
"Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist in Deutschland für solche Unternehmen völlig ausgeschlossen!" sagt der Vorstand des bundesweit tätigen Inkassounternehmens mit Sitz in Krefeld. "Sie hätten keinerlei Chance, die für eine Zulassung erforderlichen Hürden zu überwinden."
Tatsächlich müssen Inkassounternehmen vom jeweils zuständigen Landgerichtspräsidenten zugelassen werden - und das setzt nachweisbare Kompetenz in Rechtsfragen und einen einwandfreien Leumund voraus, was die Anbieter des Extrem-Inkassos regelmäßig nicht zu bieten haben.
Doch was ist tun, wenn man zu einem solchen illegalen Beitreiber Kontakt bekommt? Dazu Martin Ostgathe: "Den Gläubigern ist - auch im eigenen Interesse - dringend davon abzuraten, sich solcher Unternehmen zu bedienen. Den Schuldnern kann nur geraten werden sofort Strafanzeige zu erstatten - und zwar sowohl gegen den Beitreiber als auch gegen dessen Auftraggeber, der regelmäßig leichter zu ermitteln ist."
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