Drohende Rechtsverluste durch neue Verjährungsfristen

März 2002 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

Seit dem 1. Januar 2002 gelten neue Verjährungsfristen. Die meisten Forderungen verjähren nunmehr 3 Jahre nach Entstehung, wobei die Verjährungsfrist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem sie entstanden ist. Der Gesetzgeber hat das Verjährungsrecht weitgehend reformiert – wurde damit auch das Ziel, die komplexe Materie übersichtlicher zu gestalten und den Überblick über die Verjährungsfristen zu erleichtern, erreicht?

„Die Reform ist auf jeden Fall zu begrüßen!“ sagt Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG. „Durch die teilweise Vereinheitlichung der Verjährungsfristen ist die Rechtslage deutlich übersichtlicher geworden – allerdings gibt es nach wie vor zahlreiche Ausnahmeregelungen, im Zweifel sollte weiterhin der Rat eines Fachkundigen eingeholt werden.“

In wie weit ist die Reform für die Gläubiger mit Nachteilen verbunden? Dazu sagt der Inkasso-Spezialist: „Von Nachteil ist sie in den Fällen, in denen die Verjährungsfristen verkürzt wurden – dies betrifft vor allem Leistungen von Gewerbetreibenden an Gewerbetreibende sowie in noch stärkerer Form Rückzahlungsansprüche aus Darlehen!“

Und in der Tat: Ansprüche zwischen Unternehmern verjährten nach altem Recht zumeist nach vier Jahren, die Verjährungsfrist wurde also um ein Jahr verkürzt. Noch viel ärger trifft es allerdings diejenigen, die jemandem ein Darlehen gewährt haben, das dann später zur Rückzahlung fällig wurde: Nach altem Recht verjährte der Anspruch erst nach 30 Jahren, auch diese Frist wurde auf 3 Jahre verkürzt. Aufgrund einer Übergangsregelung verjähren diese Ansprüche nun zum 31.12.2004.

„Viele Darlehensgläubiger haben bisher auf Titulierung und Beitreibung aus Kostengründen verzichtet, weil sie sich auf die dreißigjährige Verjährungsfrist verlassen haben.“ sagt der Vorstand des bundesweit tätigen Inkassounternehmens mit Sitz in Krefeld. „Hier entsteht nun Handlungsbedarf – von zu langem Abwarten ist dringend abzuraten! Die Erfahrung zeigt, dass die Chancen für eine erfolgreiche Beitreibung um so geringer werden, je länger man damit wartet.“

Keine Sorgen brauchen sich übrigens diejenigen zu machen, die bereits ein Urteil haben – bei den sogenannten titulierten Forderungen bleibt es bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Weitere Informationen zum neuen wie auch zum alten Verjährungsrecht.

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