Beitreibung uneinbringlicher Forderungen
Oktober 2002 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung
Jedes Jahr zum 31. Dezember verjähren in Deutschland Forderungen in Millionenhöhe. Die Ursache: Viele Ansprüche werden nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil deren Inhaber mit der Verfolgung zu nachlässig sind oder weil sie den "Dschungel" der Verjährungsvorschriften nicht durchblicken.
"Die Reform des Verjährungsrechts, die Anfang 2002 in Kraft getreten ist, hat zwar manche Vorschriften vereinfacht, durch die Übergangsvorschriften gelten jedoch teilweise die Verjährungsfristen des neuen und des alten Rechts nebeneinander, was den Überblick nicht erleichtert" sagt Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG mit Sitz in Krefeld.
Tatsächlich gelten für Forderungen, die nach dem 1.1.2002 fällig geworden sind, die neuen Verjährungsfristen. Diese liegen zumeist (allerdings nicht alle!) bei 3 Jahren und beginnen zum Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, zu laufen. Die neuen dreijährigen Fristen laufen jedoch erst seit Anfang 2002, können also frühestens Ende 2004 verjähren.
Komplizierter sieht es mit Forderungen aus, die bereits vor 2002 fällig waren. "Hier sehen die Übergangsvorschriften vor, dass alte und neue Fristen verglichen werden müssen und dann die jeweils im konkreten Fall früher endende Frist gilt!" so der Vorstand des bundesweit tätigen Inkassounternehmens mit Sitz in Krefeld.
Verjährungsgefahr besteht derzeit zunächst bei Forderungen aus 2000, soweit sie nach (insoweit noch gültigem) altem Recht nach zwei Jahren verjähren. Dies gilt z. B. für Forderungen von Gewerbetreibenden gegen Privatleute und auch für Arztrechnungen. Verjährungsgefahr besteht des weiteren bei Forderungen aus 1998, soweit sie nach altem Recht nach vier Jahren verjähren. Dies gilt insbesondere für Forderungen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende.
"Im Zweifel können wir nur dringend empfehlen, sich an einen Fachmann zu wenden!" sagt Martin Ostgathe. "Die Materie der Verjährungsfristen ist extrem komplex und neben den erwähnten zwei-, drei- und vierjährigen Fristen gibt es noch zahlreiche andere Fristen die relevant sein können. Vor allem aber ist dringend zu raten, solche Forderungen unverzüglich und nicht erst im letzten Moment im Dezember geltend zu machen!"
Die zuverlässigste Unterbrechung der Verjährung erfolgt durch die Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Die Beantragung muß jedoch vor Ablauf des 31.12.2002 erfolgen - und das kann problematisch werden, wenn z. B. Name, Firmierung oder Adresse des Schuldners unklar sind und erst noch ermittelt werden müssen.
Ein Überblick über alte und neue Verjährungsfristen und die Übergangsregelungen findet sich übrigens im Bereich "Service" unter www.zyklop.de.
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