Klage auf Mietzahlung im Urkundenprozess

Juli 2005 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

Für Fälle, in denen ein Anspruch vollständig durch Urkunden nachgewiesen werden kann, hat der Gesetzgeber ein beschleunigtes Klageverfahren vorgesehen, den so genannten Urkundenprozess. Dieser bietet für den Kläger eine schnellere Möglichkeit an, einen vollstreckbaren Titel zu kommen. Der Beklagte kann Einwendungen gegen die Forderung nur beschränkt geltend machen - nämlich dann wenn er sie mit Urkunden belegen kann.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 1. Juni 2005 (Aktenzeichen: VIII ZR 216/04) entschieden, dass auch rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozess eingeklagt werden kann. Der Anspruch muss lediglich durch Vorlage des Mietvertrages, der ja auch eine Urkunde ist, bewiesen werden.

"Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen," so Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Es stärkt die Rechte der Gläubiger und insbesondere der Vermieter, die so schneller an das ihnen zustehende Geld kommen können."

Aber was ist mit den Rechten der Mieter, die berechtigte Einwendungen wie zum Beispiel Mängel der Mietsache nicht durch Urkunden beweisen und deshalb im Urkundenprozess nicht geltend machen können?

"Die Rechte der Beklagten werden selbstverständlich gewahrt," so der Vorstand des bundesweit tätigen Krefelder Inkassounternehmens. "Es ergeht grundsätzlich nur ein sogenanntes Vorbehaltsurteil, wenn der Beklagte die Forderung bestreitet. Stellt sich später im Nachverfahren heraus, dass der Anspruch gar nicht bestand hat, muss der Kläger dem Beklagten den entstandenen Schaden vollständig ersetzen."

Das Vorbehaltsurteil bedeutet, dass dem verurteilten Beklagten die Möglichkeit belassen wird, in einem Nachverfahren den angeblichen Anspruch in vollem Umfang überprüfen zu lassen. In dieses Nachverfahren kann er sämtliche Beweismittel, also auch die nicht im Urkundenprozess zulässigen, einbringen.

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