Urteile: Auch nach mehr als 30 Jahren noch vollstreckbar!

November 2004 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

Die Verjährungsfrist für Urteile liegt bei dreißig Jahren. Viele Gläubiger meinen deshalb sie könnten Titel, die ein entsprechendes Alter überschritten haben, nicht mehr vollstrecken. "Ein weit verbreiteter Irrtum", so Ass. jur. Frank Gallep, Verjährungsspezialist der Krefelder Zyklop Inkasso Deutschland AG.

"Tatsächlich beginnt nach einer Vollstreckungshandlung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Forderung durch Teilzahlung oder in anderer Weise anerkannt hat. Die Gesamtdauer bis zur Verjährung kann somit ein Vielfaches der gesetzlichen Verjährungsfrist betragen. Die entsprechende Regelung findet sich in Paragraph 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)."

Erfolgt nach 29 Jahren eine Zwangsvollstreckung beginnt die Verjährungsfrist erneut, sie liegt dann insgesamt bei 59 Jahren. Gegebenenfalls können dann die Erben des Gläubigers gegen die Erben des Schuldners vollstrecken. Macht so etwas Sinn?

Dazu der Jurist des bundesweit tätigen Inkassounternehmens: "Das Verjährungsrecht dient unter anderem dem Schutz des Schuldners. Im Laufe der Jahrzehnte können Umstände eingetreten sein, durch die die Forderung hinfällig geworden ist. Wie soll der Schuldner - oder dessen Erbe - zum Beispiel nach 50 Jahren noch nachvollziehen können ob die Forderung nicht längst bezahlt worden ist? Mit Sinn und Zweck des Verjährungsrechts ist diese Regelung daher nicht vereinbar."

Daneben stellt sich die Frage, ob eine so späte Vollstreckung für den Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist. "Wenn eine erfolgreiche Vollstreckung dreißig Jahre lang nicht möglich war ist eine Realisierung der Forderung zu einem noch späteren Zeitpunkt eher unwahrscheinlich," sagt Frank Gallep. "Dennoch gibt es Fälle, in denen es sich durchaus lohnt darauf zu achten dass die Verjährung nicht eintritt. Insbesondere bei sehr hohen Forderungen oder wenn die Möglichkeit besteht dass der Schuldner doch wieder vermögend wird, zum Beispiel durch eine Erbschaft, kann es sinnvoll sein für einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen."

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