Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

April 2005 - Zyklop Inkasso Pressemitteilung

An Ihrer Haustüre klingelt es. Sie öffnen und stehen vor einem freundlichen Außendienstler der Ihnen das Produkt seiner Firma vorstellt. Sie sind spontan begeistert, wollen die günstige Gelegenheit nutzen und unterschreiben einen Vertrag. Vielleicht war es wirklich eine günstige Gelegenheit. Vielleicht stellen Sie aber auch wenig später fest, dass Sie unüberlegt gehandelt haben und das Sie zum Beispiel das Zeitungsabonnement gar nicht brauchen. Was tun?

"Bei sogenannten Haustürgeschäften, bei denen eine Privatperson im Bereich ihrer Privatwohnung zu einem Vertragsschluss bewegt wird, besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht," so Martin Ostgathe, Vorstand der Krefelder Zyklop Inkasso Deutschland AG. "Diese Regelung wird allerdings oft missverstanden. Immer wieder meinen Schuldner zu Unrecht, sie müssten nicht bezahlen, weil sie den Vertrag ja widerrufen hätten. Die Einschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz: Die Widerrufsmöglichkeit gilt nur für Privatpersonen. Es besteht keine Widerrufsmöglichkeit, wenn die Vertragsverhandlungen durch eine vorherige Bestellung des Verbrauchers zu Stande gekommen sind.

Die entsprechende Regelung findet sich in den Paragrafen 312, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Widerrufsfrist liegt bei vierzehn Tagen, die Frist beginnt mit der zu erteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen.

"Der Widerruf sollte unbedingt per Einschreiben erfolgen," so der Vorstand des bundesweit tätigen Inkassounternehmens. "Dies ist der sicherste Weg, um einen rechtzeitigen Widerruf beweisen zu können."

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