Jahresende: Verjährungsfristen überprüfen. Jetzt Forderungen einholen!
Deutsche Handwerks Zeitung - 06. Dezember 2002
Unternehmer sollten prüfen, ob ihre Forderungen mit dem Jahreswechsel verfallen könnten und gegebenenfalls entsprechend reagieren. Die Reform des Verjährungsrechts hat zur Folge, dass durch Übergangsvorschriften teilweise die Verjährungsfristen des neuen und des alten Rechts nebeneinander gelten. Darauf macht die Zyklop Inkasso AG aufmerksam.
Für Forderungen, die nach dem 1. Januar 2002 fällig geworden sind, gelten die neuen Verjährungsfristen. Diese liegen meist bei 3 Jahren und beginnen zum Jahresende, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Die neuen dreijährigen Fristen laufen erst seit August 2002, können also frühestens Ende 2004 verjähren. Bei Forderungen, die vor 2002 fällig waren, müssen Unternehmer alte und neue Fristen vergleichen. Es gilt die jeweils früher endende Frist.
Verjährungsgefahr besteht bei Forderungen aus dem Jahr 200, soweit sie nach altem Recht nach zwei Jahren verjähren. Dasselbe gilt für Forderungen aus 1998, soweit sie nach altem Recht nach vier Jahren verjähren, wie es zwischen Gewerbetreibenden der Fall ist. Solche Forderungen sollten Betriebsinhaber jetzt geltend machen. Sie unterbrechen die Verjährung, indem sie einen gerichtlichen Mahnbescheid vor dem 31. Dezember 2002 beantragen und zustellen. Mehr dazu im Internet unter www.zyklop.de in der Rubrik Service.
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