Neues Insolvenzrecht eine Zwischenbilanz

Deutsches Handwerksblatt - 1. September 2000

Seit Anfang 1999 gilt das neue Insolvenzrecht. Die ersten praktischen Erfahrungen liegen vor, Zeit für eine erste Bilanz.

Der Insolvenzplan als Kernstück des neuen Insolvenzrechts gibt dem verschuldeten Unternehmen die Möglichkeit, seine Gläubiger über einen längeren Zeitraum ganz oder teilweise zu befriedigen und - dies ist das wesentlich Neue - das verschuldete Unternehmen zu erhalten. Kommt das Unternehmen seinen festgelegten Verpflichtungen nach, dann werden die restlichen Schulden erlassen (9227 Absatz 1 InsO).

Die Erwartungen an die neue Insolvenzordnung waren entsprechend hoch gesteckt, da den Schuldnern ein Neuanfang ermöglicht wird, die vergleichsweise Einigung zwischen Schuldnern und Gläubigern sollte zu beider Vorteil in den Vordergrund treten. Erwartungen, die aber bislang nur teilweise erfüllt wurden. "Leider hat die Reform nicht das gebracht, was beabsichtigt war, und zwar weder für Gläubiger noch für Schuldner", sagt Martin Ostgathe, Vorstand der Zyklop Inkasso Deutschland AG mit Sitz in Krefeld: "Zumeist scheitert das Verfahren bereits beim zwingend erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuch, für den sich der Schuldner einer so genannten geeigneten Stelle, also beispielsweise einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts bedienen muss." Denn diese Stellen sind nach Ostgathes Erfahrung entweder völlig überlastet oder nicht gewillt, solche Tätigkeiten zu übernehmen: "Die Schuldnerberatungsstellen sind völlig überlaufen und personalmäßig zu knapp besetzt, und die Rechtsanwälte wollen solche Verfahren zumeist nicht übernehmen, weil die zu erlangenden Gebühren den Aufwand und die Kosten bei weitem nicht decken. Wenn es dann doch mal zu einem außergerichtlichen Vergleichsangebot kommt, scheitert dies oft daran, dass die Gläubiger nicht zustimmen." Bei Vergleichsangeboten, die zumeist deutlich unter ein Prozent liegen und sogar manchmal bei Null (so genannter Nullplan), kein Wunder. Wenn der außergerichtliche Einigungsplan dann doch durchgeführt wurde, aber gescheitert ist, kommt es zu dem gerichtlichen Verfahren, bei dem ein erneuter Einigungsversuch erfolgt. "Hier sieht es leider nicht besser aus", so Ostgathe. "Schuldner und Gerichte versinken in einem Papierkrieg, und der Schuldner muss erhebliche Kosten aufbringen, die er sich gerade nicht leisten kann, sofern nicht Freunde oder Verwandte aushelfen." Tatsächlich liegen die Kosten eines solchen Verfahrens bei mehreren Tausend Mark, und diese werden nur teilweise, wenn überhaupt, durch Prozess-Kostenhilfe gedeckt.

Die Gerichte vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Außerdem verlangen viele Gerichte die Verwendung sehr komplizierter Formulare, ein bürokratischer Aufwand sondergleichen. "Wenn ein Schuldner 30 Gläubiger hat, kann er mit 6 000 bis 7000 Kopien rechnen, die insgesamt zu fertigen sind und an alle Gläubiger zu verschicken sind", so der Zyklop-Vorstand: "Der Reformbedarf liegt also auf der Hand."

Auch der Wirtschaftsinformationsdienst Creditrefom stellt ernüchternd fest: "Wenig Gebrauch gemacht wurde von den Optionen, die die neue Insolvenzordnung im Unternehmensbereich zur Verfügung stellt. Die Möglichkeit, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, oder der Insolvenzplan, mit dessen Hilfe ein Betrieb im Zusammenspiel von Insolvenzverwalter, Gläubigern und der Geschäftsführung saniert werden kann, ist kaum einmal zustande gekommen."

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