Begrenzte Haltbarkeit
Verjährungsfristen werden drastisch gekürzt / Ansprüche auf Schuldenrückzahlung drohen zu verfallen.
Berliner Zeitung (von Steven Hanke) - 14. August 2004
Wer anderen Geld geborgt hat und allzu lax mit der Rückforderung der Summe war, der könnte Anfang 2005 eine böse Überraschung erleben. Denn die Reform des Verjährungsrechtes von Anfang 2002 hat die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist drastisch verkürzt: von 30 auf drei Jahre. Sie betrifft vor allem Rückforderungen aus Darlehen und Bürgschaften. Ende 2004 nun läuft die kürzere Verjährungsfrist erstmalig aus. Wer nicht aufpasst, der sieht sein verborgtes Geld nie wieder.
Unzählige Gläubiger verlassen sich auf die frühere dreißigjährige Frist und ahnen nicht, dass ihr Anspruch am 31. Dezember 2004 erlischt.
"Unzählige Gläubiger verlassen sich auf die frühere dreißigjährige Frist und ahnen nicht, dass ihr Anspruch am 31. Dezember 2004 erlischt", sagt der Jurist Frank Gallep. Da die Gläubiger ihre Forderungen im Nachhinein nicht mehr durchsetzen könnten, drohen ihnen erhebliche finanzielle Einbußen. Den Schaden, der durch die Nichtbeachtung von Verjährungsfristen jedes Jahr entsteht, schätzen Experten auf mehrere Millionen Euro. Was Verbraucher über die nun geltenden Verjährungsfristen wissen sollten:
Welche Ansprüche sind von der regelmäßigen Verjährung betroffen?
Das hängt von der Art der Forderung ab. Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gilt immer dann, wenn keine Sonderregelung Vorrang hat. Solch eine spezielle Regelung gibt es zum Beispiel bei Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag. Hier beträgt die Frist zwei Jahre. Allerdings sind viele der Sondervorschriften mit der Reform weggefallen, so dass in den meisten Fällen die Dreijahresfrist gilt. Damit ist es in Zukunft einfacher, den Überblick über die Verjährung der eigenen Ansprüche zu behalten.
Wann beginnt die Verjährung meiner Ansprüche?
Die Dreijahresfrist läuft grundsätzlich ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Forderungen, die vor der Gesetzesreform existierten und bis dato noch nicht verjährt waren, begann die neue Verjährungsfrist am 1.1.2002. Lief zum Beispiel eine Darlehensforderung aus dem Jahr 1990 bisher am 31.12.2020 aus, so endet diese jetzt am 31.12.2004. Wenn jedoch die neue Verjährungsfrist länger ist als die alte, bleibt die alte Frist bestehen.
Verjährt mein Anspruch auch nach drei Jahren, wenn ich nichts von dem Anspruch wusste?
Nein, denn die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger von seiner Forderung und dem Schuldner weiß. Jedoch wurde dieser Regelung eine Grenze gesetzt. So verjährt die Forderung auch ohne Kenntnis des Gläubigers nach zehn Jahren.
Wie kann ich die Verjährung meines Anspruches verhindern?
Gläubiger und Schuldner können vereinbaren, dass der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Aus Beweisgründen sollte dies aber immer schriftlich erfolgen. Auch eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Dabei ist eine Verjährungsfrist von mehr als 30 Jahren generell unzulässig. Die Verjährungsfrist beginnt außerdem neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung. Befinden sich Gläubiger und Schuldner in Verhandlungen über eine solche Schuldanerkenntnis, ist die Verjährung vorübergehend gehemmt. Das heißt, sie wird um den Zeitraum der Verhandlungen verlängert. Die Hemmung endet zudem erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen.
Was kann ich tun, wenn der Schuldner die Forderung nicht anerkennt?
In dem Fall sollte die Forderung unverzüglich gerichtlich geltend gemacht werden. Durch Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides oder durch Klageerhebung wird die Verjährungsfrist ebenfalls gehemmt, diesmal sogar für sechs Monate. Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Anprüchen nicht.
Gibt es längere Fristen als drei Jahre?
Ja. Hat zum Beispiel eine Klage des Gläubigers Erfolg und es kommt zu einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil, liegt die Verjährungsfrist wieder bei 30 Jahren. Für Schadensersatzanprüche, die auf einer Verletzung von Gesundheit und Freiheit beruhen, gilt generell die dreißigjährige Frist. Ebenfalls nach 30 Jahren verjähren familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie eigentumsbegründete Herausgabeansprüche.
Wurden alle Verjährungsfristen im Zuge der Reform gekürzt?
Nein. Beispielsweise wurde die Verjährungsfrist von Ansprüchen etwa bei Löhnen und Gehältern von zwei auf drei Jahre verlängert. Auch Telefongesellschaften profitieren von der Gesetzes-Novelle. Sie können statt wie bisher binnen zwei, in Zukunft binnen drei Jahren die Zahlung der Telefongebühren fordern.
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